Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Sobald aber der Eisgang nahe bevorsteht, oder das Wasser der Oder eine 
bedrohliche Höhe erreicht, müssen die Hauptdeiche der Oder und der Rückstaudeich 
so lange, als die Gefahr dauert, durch Wachtmannschaften nach Anweisung des 
Deichhauptmanns unausgesetzt bewacht werden. 
S. 21. 
Bretter, Pfähle und Faschinen, welche nicht aus den Deichpflanzungen 
beschafft werden können, werden aus der Deichkasse bezahlt, desgleichen die sonst 
erforderlichen Materialien an Mist, Stroh und dergleichen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die Materialien überall, 
und wo solche sich finden, nehmen zu lassen und müssen dieselben, mit Vor- 
behalt der Bezahlung resp. Feststellung des Schadens, wobei jedoch der außer- 
ordentliche Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern unweigerlich 
verabfolgt werden. 
Die zu den Wachen oder anderen Dienstleistungen erforderlichen Mann- 
schaften können nach Anweisung des Deichhauptmanns gegen Tagelohn auf 
Kosten der betreffenden Deichkasse angenommen, oder aus den betheiligten Ort- 
schaften requirirt werden. In letzterem Falle und sofern nicht in diesem Statut 
eine unentgeltliche Naturalleistung vorgeschrieben ist, tritt die von den Deich- 
ämtern festgesetzte Entschädigung aus der Deichkasse ein. 
6 22. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hechwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhnliche 
Bewachung durch gedungene oder requirirte Wächter nicht mehr ausreicht, so sind 
die Mitglieder der Deichverbände verbunden, nach Anweisung des Deichhaupt- 
manns die zur Bewachung und zum Schutz der Deiche erforderlichen Mannschaf- 
ten, Fuhrwerke, reitende Loate und dergleichen zu gestellen und die zum Schutze 
von dem Deichhauptmann geforderten Materialien herbeizuschaffen. 
Im äußersten Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der 
Dienst von allen männlichen Einwohnern, soweit solche arbeitsfähig sind, per- 
sönlich und unentgeltlich geleistet werden. 
Die betreffenden Polizei- resp. Ortsbehörden sind in Gemäßheit des §. 25. 
des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-Samml. vom 
Jahre 1848. S. 54.) verpflichtet, auf Requisition des Deichhauptmanns kräf- 
tig dafür zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren, dürfen zum Wachtdienst nicht aufgeboten oder abgesendet werden. Jeder 
Deichwächter muß sich mit einer Laterne, einem Spaten und einem Beile selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten 2c. mussen, 
insofern sie nicht in den Vorräthen des Deichverbandes vorhanden sind, von den 
Gemeinden und Dominien mitgegeben werden und können in Fällen der Noth 
und Gefahr, wo sie sich auch befinden, genommen werden. 
g. 23. 
Wenn der Fall eintreten sollte, daß die im HF. 22. gedachte Heranziehung 
eines
	        
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