Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b) Innerhalb 20 Ruthen vom Deichfuße dürfen keine künstlichen Vertiefungen 
des Bodens, insbesondere keine Ausschachtungen ohne Genehmigung des 
Deichhauptmanns vorgenommen werden. 
Ausnahmen von den in den 99. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
C. 28. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den Schutz 
und Meliorationsanlagen, insbesondere auch den zum Ausbau oder zur Ver- 
stärkung der Deiche oder zur Anlage von Bankets, sowie zu Verbreiterungen 
von Entwässerungsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütigung 
abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien an Sand, 
Lehm, Erde, Rasen, Feldsteinen 2c. gegen Ersatz des ihnen durch die Fortnahme 
entstandenen Schadens resp. des gemeinen Werths der Materialien zu überlassen, 
insoweit nicht die Besitzer nach den bisherigen Rechtsverhältnissen schon verpflich- 
tet waren, die zur Gewinnung dieser Materialien nöthigen Ausgrabungen des 
Grund und Bodens ohne Entschädigung sich gefallen zu lassen. 
§S. 29. 
Wird eine Pflanzung im Vorlande als nothwendig erachtet, so kann der 
Eigenthümer des Grundstücks nach Anordnung des Deichhauptmanns entweder 
diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und unterhalten, oder 
muß den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande gegen Entschädi- 
gung überlassen. · 
§.30. 
Bei Feststellung der nach den vorstehenden Paragraphen zu gewährenden 
Vergütigungen ist überall der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu 
bringen, und zur Verbreiterung von Entwässerungsanlagen, deren Ausführung 
dem Verbande obliegt, die Abtretung des erforderlichen Terrains soweit ohne 
Entschädigung zu verlangen, als der bisherige Nutzungswerth des abgetretenen 
Terrains durch eine entsprechende Verbesserung der Ufernutzung und sonstige aus 
der Verbreiterung für den betreffenden Grundbesitzer erwachsende besondere Vor- 
theile aufgewogen wird. 
Der Betrag der zu gewährenden Entschädigungen wird nach vorgängiger, 
unter Zuziehung des Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamte 
oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung 
des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. 
Ueber die **7 der Vergütigung ist innexhalb vier Wochen nach erfolgter 
Bekanntmachung dees festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig. 
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die 
Regierung einlegen. Die Kosten sind, im Falle der Anspruch ganz oder theil- 
weise abgewiesen wird, von dem Beschwerdeführer, im Uebrigen vom Verbande 
zu tragen. 
(Nr. 7412.) Die
	        
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