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b) Innerhalb 20 Ruthen vom Deichfuße dürfen keine künstlichen Vertiefungen
des Bodens, insbesondere keine Ausschachtungen ohne Genehmigung des
Deichhauptmanns vorgenommen werden.
Ausnahmen von den in den 99. 26. und 27. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
C. 28.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den Schutz
und Meliorationsanlagen, insbesondere auch den zum Ausbau oder zur Ver-
stärkung der Deiche oder zur Anlage von Bankets, sowie zu Verbreiterungen
von Entwässerungsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütigung
abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Materialien an Sand,
Lehm, Erde, Rasen, Feldsteinen 2c. gegen Ersatz des ihnen durch die Fortnahme
entstandenen Schadens resp. des gemeinen Werths der Materialien zu überlassen,
insoweit nicht die Besitzer nach den bisherigen Rechtsverhältnissen schon verpflich-
tet waren, die zur Gewinnung dieser Materialien nöthigen Ausgrabungen des
Grund und Bodens ohne Entschädigung sich gefallen zu lassen.
§S. 29.
Wird eine Pflanzung im Vorlande als nothwendig erachtet, so kann der
Eigenthümer des Grundstücks nach Anordnung des Deichhauptmanns entweder
diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und unterhalten, oder
muß den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande gegen Entschädi-
gung überlassen. ·
§.30.
Bei Feststellung der nach den vorstehenden Paragraphen zu gewährenden
Vergütigungen ist überall der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu
bringen, und zur Verbreiterung von Entwässerungsanlagen, deren Ausführung
dem Verbande obliegt, die Abtretung des erforderlichen Terrains soweit ohne
Entschädigung zu verlangen, als der bisherige Nutzungswerth des abgetretenen
Terrains durch eine entsprechende Verbesserung der Ufernutzung und sonstige aus
der Verbreiterung für den betreffenden Grundbesitzer erwachsende besondere Vor-
theile aufgewogen wird.
Der Betrag der zu gewährenden Entschädigungen wird nach vorgängiger,
unter Zuziehung des Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamte
oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung
des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt.
Ueber die **7 der Vergütigung ist innexhalb vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung dees festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die
Regierung einlegen. Die Kosten sind, im Falle der Anspruch ganz oder theil-
weise abgewiesen wird, von dem Beschwerdeführer, im Uebrigen vom Verbande
zu tragen.
(Nr. 7412.) Die