Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g. 33. 
Wenn das Deichamt eines der Verbände es unterläßt oder verweigert, 
die dem betreffenden Verbande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegen- 
den Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu ge- 
nehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung 
in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordent- 
liche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Entscheidung sieht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
g. 34. 
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen 2c. unverkürzt zu Theil werden und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
5. 35. 
Der Deichhauptmannn ist die Verwaltungsbehörde des Deichverbandes Von den Deich. 
und handhabt die örtliche Deichpolizei. behörden. 
Er wird von denjenigen Mitgliedern der Deichämter, welche die Ver- Deichhaopt- 
tretung der Deichgenossen bei denselben bilden, durch absolute Stimmenmehrheit 
auf zwölf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung der 
beiden Deichämter durch absolute Stimmenmehrbeit. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl uaccht bestätigt oder die Wahl verweigert, so steht 
der Regierung die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
8 einzelnen Behinderungsfällen kann der Deichhauptmann sich durch 
einen der Deichinspektoren oder ein Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der dem Dienstalter nach älteste der Deichinspektoren übernimmt bis auf 
weitere Anordnung Seitens der Aufsichtsbehörde ohne Auftrag die Geschäfts- 
führung, wenn ein dauerndes Hinderniß in der Person des Deichhauptmanns 
eintritt, ohne daß von ihm ein Stellvertreter bestellt ist. 
Der Deichhauptmann wird von einem Kommissarius der Regierung in 
vereinigter Sitzung der beiden Deichämter vereidigt. Der Deichhauptmann seiner- 
seits verpflichtet die Deichinspektoren, die übrigen Mitglieder der Deichämter, so- 
wie die sonstigen Deichbeamten in gewöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch 
Handschlag an Eidesstatt. 
Die Besoldung des Deichhauptmanns trägt jeder Deichverband zur Hälfte. 
C. 36. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehörde der beiden Deich- 
verbände folgende Geschäfte: 
(Nr. 7412.) a) die
	        
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