Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Verwaltung des Deichverbandes mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr 
bei Hochwasser und Eisgang erforderlichen Maaßregeln. 
bes Jeder Deichinspektor muß die Qualifikation eines geprüften Baumeisters 
esitzen. . 
Die Wahl und Bestätigung der Deichinspektoren erfolgt in der für den 
Deichhauptmann vorgeschriebenen Weise und zwar die Wahl dutch das Deich- 
amt des betreffenden Deichverbandes. 
S. 43. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
bellung der Sozietätsanlagen innerhalb seiner Insbekeoon und legt solche dem 
eichhauptmann zur Prüfung und Einholung der Genehmigung des Delch- 
amtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche, Schleusen, Wehre und Brücken, 
oder deren vollständigen Umbau, über die Erhöhung oder Abtragung von Deichen, 
über den Verschluß von Deichbrüchen und über einen allgemeinen Entwässerungs- 
* Bewässerungsplan sind der Regierung zur Prüfung und Genehmigung vor- 
zulegen. 
K. 44. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur zussühmug einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklärung des Deichineectors ohne Gefährdung der 
Sogzietätszwecke weder unterlassen, noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Regierung von dem Deichhauptmann eingeholt und demnächst 
zur Ausführung gebracht werden. 
C. 45. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schoseenen Bauten ist von dem Deichinspektor der betteffenden Deichinspektion 
zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Gräben, 
Schleusen, Uferdeckwerke, Buhnen und Pffanzungen erfolgt unter der Leitung 
der betreffenden Deichinspektoren. 
Die Unterbeamten, Wach- und Hülfsmannschaften haben dabei und ins- 
besondere bei der Vertheidigung gegen Wassersgefahr und Eisgang die Anwei- 
sungen des Deichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinshng des Geschäfts bestimmte 
Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Höhe die 
Deichkae auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat. 
er halbjährigen Schau müssen die Deichinspektoren innerhalb ihrer In- 
spektionen beiwolmn 
F. 46. 
In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten n 
wendig machen) deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke ni 
auf.
	        
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