— 686 —
g. 60.
Die Beschlüsse jedes Deichamtes und die Namen der dabei anwesend gewesenen
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterschrieben.
KC. 61.
Die Deichämter beschließen insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen oder nützlichen
Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforderlichen Ausgaben,
über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwaige Anlehen;
b) über Berichtigungen des Deichkatasters;
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge;
d) über etwaige Vergütigung oder Ausgleichung für Naturalleistungen;
T) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien
f) über die Wahl des Deichhauptmanns, der Deichinspektoren, des Deichrentmeisters
und die Einrichtung und Besetzung der Unterbeamtenstellen;
6) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Gehälter,
Diäten und Remunerationen für baare Auslagen;
) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
i) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rechnungen;
k) über sirertrige und Vergleiche, welche Gegenstände über 50 Thaler
etreffen
1) über die Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten.
er
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festustellen
sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche, Schleusen und Kanäle,
sowie über Verlegung oder Abtragung von Deichen;
e) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über Remuneration des Deichhauptmanns und der
Deichinspektoren.
Sollten die Deichämter ganz ungenügende Besoldungen und Remuneraenen
bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht
werden.
g. 63.