Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  60.
Die  Beschlüsse  jedes  Deichamtes  und  die  Namen  der  dabei  anwesend  gewesenen

  Mitglieder  sind  in  ein  besonderes  Buch  einzutragen.
Sie  werden  von  dem  Vorsitzenden  und  wenigstens  drei  Mitgliedern  unterschrieben.

KC.  61.
Die  Deichämter  beschließen  insbesondere:

a)  über  die  zur  Erfüllung  der  Sozietätszwecke  nothwendigen  oder  nützlichen
Einrichtungen,  über  die  Bauanschläge  und  die  erforderlichen  Ausgaben,
über  außerordentliche  Deichkassenbeiträge  und  etwaige  Anlehen;

b)  über  Berichtigungen  des  Deichkatasters;

c)  über  Erlaß  und  Stundung  der  Deichkassenbeiträge;

d)  über  etwaige  Vergütigung  oder  Ausgleichung  für  Naturalleistungen;

T)  über  die  Vergütigungen  für  abgetretene  Grundstücke  und  Entnahme  von
Materialien

f)  über  die  Wahl  des  Deichhauptmanns,  der  Deichinspektoren,  des  Deichrentmeisters
  und  die  Einrichtung  und  Besetzung  der  Unterbeamtenstellen;

6)  über  die  den  Beamten  des  Deichverbandes  zu  gewährenden  Gehälter,
Diäten  und  Remunerationen  für  baare  Auslagen;

)  über  die  Benutzung  der  Grundstücke  und  des  sonstigen  Vermögens  des
Deichverbandes;

i)  über  den  jährlichen  Etat  der  Deichkasse  und  die  Decharge  der  Rechnungen;


k)  über  sirertrige  und  Vergleiche,  welche  Gegenstände  über  50  Thaler

etreffen

1)  über  die  Geschäftsanweisungen  für  die  Deichbeamten.

er

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

a)  zu  Beschlüssen  über  die  Kontrahirung  neuer  Anleihen,  wobei  die  Mittel
zur  regelmäßigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  jedesmal  festustellen
  sind;

b)  zu  den  Projekten  über  den  Bau  neuer  Deiche,  Schleusen  und  Kanäle,
sowie  über  Verlegung  oder  Abtragung  von  Deichen;

e)  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  des  Verbandes;

d)  zu  den  Beschlüssen  über  Remuneration  des  Deichhauptmanns  und  der
Deichinspektoren.

Sollten  die  Deichämter  ganz  ungenügende  Besoldungen  und  Remuneraenen
  bewilligen,  so  können  dieselben  von  der  Regierung  nöthigenfalls  erhöht
werden.

g.  63.