Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

– 697 — 
(Nr. 7415.) Statut für den Wubiser Entwässerungsverband (Königsberger Kreises der 
Neumark). Vom 26. April 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, nach Ahhönmg der Vetheiligten auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 
1853. Artikel 2. (Gesetz Samml. für 1853. S. 182.), was folgt: 
KC. 1. 
Die Desier der am Wubiser See belegenen Acker- und Bruchgrundstücke, 
weiche an schädlicher Nässe leiden, werden zu einer Genossenschaft unter dem 
amen: 
„Wubiser Entwässerungsverband“ 
vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Entwässerung mittelst Senkung 
des Wasserspiegels des Wubiser Sees zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand beim Kreis- 
gerichte zu Königsberg i. d. N.-M. 
G. 2. 
Das Meliorationsgebiet besteht für jetzt und vorbehaltlich näherer Fest- 
stellung aus einer Fläche von 362 Moren und wird auf der vom Baumeister 
Goldspohn im Jahre 1864. gefertigten Generalkarte von den bei der Senkung 
des Wubiser Sees betheiligten Grundstücken nachgewiesen. 
Es gehört das Meliorationsgebiet zu den Feldmarken 
Groß Wubiser, 
Klein Wubiser, 
Klemzow, 
und der zu senkende See zum Theil auch der Stadtkommune zu Königsberg 
i. d. N.-M. 
g. 3. 
Dem Verbande liegt ob, den vom Baumeister Goldspohn entworfenen 
Meliorationsplan vom 24. Februar 1868. nach der bei der Superrevision er- 
folgten Feststellung zur Ausführung zu bringen und die Anlagen mit den er- 
forderlich werdenden Brücken, Brunnen und Durchlässen demmächst zu unterhalten. 
Die bestehenden Verpflhtungen zur Unterhaltung der bereits vorhandenen 
Brücken und Durchlässe werden hierdurch nicht geändert. Auch ändert ein bloßer 
Umbau, eine Erweiterung oder Verlegung der Brücken und Durchlässe nichts in 
diesen Verpflichtungen, vorbehaltlich der Entschädigung für die etwaige Ver- 
größerung der Unterhaltungslast. 
Erhebliche Veränderungen des Regulirungsplans, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthhschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. A 
(Mr. 7415,) ..
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.