Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gegen  dritte  Personen  hat  jedoch  eine  solche  Beschränkung  der  Befugnisse
der  Direktion,  den  Terse  nach  Mhhen  zu  vertreten,  keine  nchilz:  Wirkung.
Die  Direktoren  werden,  bis  dieselben  definitiv  ernannt  sind,  und  in  Fällen
der  Abwesenheit,  Krankheit  oder  anderer  Verhinderung  durch  die  vom  Ausfsichtsvihß
  ernannten  Stellvertreter  zeitweilig  ersetzt,  und  1  solche  die  nämlichen

Befugnisse  wie  die  Direktoren.  .

Für  die  Wahl  der  Stellvertreter  resp.  für  die  öffentliche  Bekanntmachung
ihrer  Namen  sind  die  Bestimmungen  des  F.  9.  maaßgebend.

Geschäftsjahr.  Das  Geschäftsjahr  des  Vereins  ist  das  Kalenderjahr)  das  erste  Geschäftsjahr
  läuft  mit  dem  31.  Dezember  des  Jahres)  welches  auf  das  Jahr  von  der
Publikation  der  landesherrlichen  Genehmigung  des  Statuts  folgt,  ab.

Die  Direktion  schließt  ihre  Rechnung  mit  dem  Kalenderjahre,  und  hat  sie
vollständige  Rechnung  nebst  Belegen  bis  zum  Ende  Februar  des  folgenden  Jahres
dem  Auffschterathe  zu  Üübergeben.

Unterbeamte.  Die  der  Direktion  nöthigen  Unterbeamten  werden  von  ihr  nach  erfolgter
Justimmung  des  Aufsichtsrathes  agenommen  und  beschäftigt.
Ugenten.  Die  Direktion  kann  die  Mithülfe  von  Vereinsmitgliedern  als  Agenten

bei  nöthigen  Ermittelungen  und  resp.  Begutachtungen  (F.  24.  Art.  15.  und  26.)
in  Anspruch  nehmen  und  deshalb  Vereinsmitglieder  mit  Aufträgen  versehen  und
die  Auslagen  resp.  Gebührmisse  solcher  Agenten  angemessen  nach  Anleitung  des
g.  20.  feststellen  umd  berichtigen.  ·  «
Die  Remunerationen  ständiger  Agenten  bestimmt  der  Aufsichtsrath.
Entlassung  der  Alle  Beamte  des  Vereins,  einschließlich  der  Direktoren,  können,  wenn  sie
Hheanten  die  ihnen  obliegenden  Pflichten  gröblich  verletzen,  von  dem  Aussichtsrathe  entlassen
  werden.  Die  Bestimmung  des  legtzteren  ist  eine  endgültige.
Seschäftslokale.  Die  Geschäftslokale  beschafft  die  Direktion  nach  den  airerserden  Beschlüssen
des  Aufsichtsrathes.

K..  11.

Auffichtsrath.  Der  Aufsichtsrath  besteht  aus  fünf  Mitgliedern  und  fünf  Stellvertretern.
Jedes  Miziied  des  Aufsichtsrathes  resp.  jeder  Stellvertreter  muß  zugleich  Mitlied
  des  Vereins  sein  und  ein  städtisches  bebautes  Grundstück,  auf  welchem  für
en  Verband  entweder  eine  Pfandbriefschuld  von  mindestens  2500  Thalern  schon
eingetragen  ist  oder  eingetragen  werden  könnte,  eigenthümlich  besitzen  #a.  26.).
rei  Mitglieder  und  drei  Stellvertreter  wenigstens  müssen  ihren  Wohnsitz

in  Danzig  haben.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  wie  die  Stellvertreter  derselben  werden
durch  die  Generaldeputation  auf  zehn  Jahre  gewählt,  ihre  Namen  werden  ebenso
wie  die  der  Direktoren  (s.  F.  9.)  veröffentlicht.

Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  und  ein  Stellvertreter
  aus  und  wird  die  Stelle  der  so  Ausscheidenden  durch  die  Wahl  der
Generaldeputation  wieder  besetz.  -

Die  Reihenfolge  des  Austritts  wird  für  die  Mitglieder  der  ersten  Aufsichtsperiode
  resp.  für  deren  Stellvertreter  durch  das  Loos,  später  durch  das  Alter
ihrer  Amtsdauer  bestimmt.

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