Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gende Regulativ nebst den Beilagen desselben sind durch die Gesetz-Sammlung 
und durch die Amtsblätter der Rheinprovinz zu veröffentlichen. 
Berlin, den 19. April 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg. 
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, der geistlichen, Unter- 
richts- und Medizinalangelegenheiten und des 
Innern. 
Regulatibd, 
betreffend 
die Emission auf den Inhaber lautender Obligationen der Rhein- 
provinz durch Vermittelung der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse. 
S. 1. 
Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zur Reorganisation der Irrenanstalten in 
dieser Provinz, durch Vermittelung der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse, Geld 
anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger un- 
kündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung: 
„Obligationen der Rheinprovinz“ 
auszustellen und auszugeben. 
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen darf die 
Summe von zwei Millionen Thaler nicht überschreiten. 
. 2. 
Die Obligationen werden in Apoints von 100 und 500 Thalern nach 
dem beigefügten Schema ausgefertigt. 
Die Kufertiom geschieht durch die vom Landtage gewählte Bau- und 
Finanzkommission. Auf der Obligation ist die Unterschrift dreier dieser Mitglie- 
der, sowie des Kontrolbeamten erforderlich. Die Kommission hat insbesondere 
darüber zu wachen, daß die zwei Millionen Thaler nicht überschritten werden. 
Die Ausfertigung ist öffentlich bekannt zu machen. 
S. 3. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent 
(r. 7418.) ver-
	        
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