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gende Regulativ nebst den Beilagen desselben sind durch die Gesetz-Sammlung
und durch die Amtsblätter der Rheinprovinz zu veröffentlichen.
Berlin, den 19. April 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, der geistlichen, Unter-
richts- und Medizinalangelegenheiten und des
Innern.
Regulatibd,
betreffend
die Emission auf den Inhaber lautender Obligationen der Rhein-
provinz durch Vermittelung der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse.
S. 1.
Die Rheinprovinz hat die Befugniß, zur Reorganisation der Irrenanstalten in
dieser Provinz, durch Vermittelung der Rheinischen Provinzial-Hülfskasse, Geld
anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger un-
kündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung:
„Obligationen der Rheinprovinz“
auszustellen und auszugeben.
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen darf die
Summe von zwei Millionen Thaler nicht überschreiten.
. 2.
Die Obligationen werden in Apoints von 100 und 500 Thalern nach
dem beigefügten Schema ausgefertigt.
Die Kufertiom geschieht durch die vom Landtage gewählte Bau- und
Finanzkommission. Auf der Obligation ist die Unterschrift dreier dieser Mitglie-
der, sowie des Kontrolbeamten erforderlich. Die Kommission hat insbesondere
darüber zu wachen, daß die zwei Millionen Thaler nicht überschritten werden.
Die Ausfertigung ist öffentlich bekannt zu machen.
S. 3.
Die Obligationen werden jährlich mit vier und einem halben Prozent
(r. 7418.) ver-