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verzinset, und es werden die Zinsen halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli
gezahlt. Den Obligationen werden zu diesem Zwecke Zinskupons auf je zehn
Heite Jahre nebst Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Kupons
vom Verfallstage ab aus der Provinzial- Hülfskasse. Das Forderungsrecht aus
einem solchen Kupon erlischt, wenn derselbe innerhalb fünf Jahren, vom Ablauf
des Kalenderjahres ab, in welchem er fällig geworden ist, nicht zur Zahlung
präsentirt worden ist.
Mit dem Ablauf der fünfjährigen Perioden werden nach vorheriger öffent-
licher Bekanntmachung die neuen Kupons dem Eirnlieferer des Talons aus-
gereicht. Bei dem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinskupons-Serie nach Ablauf der für die Umwechselung bestimmten Frist an
den Inhaber der Schuldverschreibung.
S. 4.
Die Tilgung der Obligationen geschieht durch allmälige Einlösung aus
einem zu diesem Zwecke gebildeten Tilgungsfonds mit jährlich wenigstens Einem
und einem halben Prozent der ausgegebenen Obligationen, unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Sie beginnt nach Ablauf des auf die erste Emission folgenden Kalender-
jahres.
Die Einlösung wird wenn sie durch Ankauf nicht vortheilhafter bewerk.
stelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vorgängiger Bestimmung
durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle durch
die Direktion der Provinzial-Hülfskasse während des Monates Januar, die Be-
kanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden Obligationen, welche die
letzteren nach Serie, Nummer und Betrag bezeichnen muß, innerhalb der Monate
Februar und Mai, die Einlösung am 1. Juli desselben Jahres. Der Provinzial-
landtag hat das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaosende Obligationen zu kündigen.
C. 5.
Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Obligationen erfolgt
nach dem Nennwerthe derselben durch die Provinzial-Hülfskasse an den Vorzeiger
der Obligationen gegen Rückgabe derselben. Mit den Obligationen sind zugleich
die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fällig werdenden Zinskupons ein.
zuliefern. Der Betrag der fehlenden Zinskupons wird am Kapitale gekürzt und
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. Die Nummern der ausgeloosten, nicht
zur Einlösung eingereichten Obligationen sind in den nach F. 4. zu erlassenden
Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen dessen-
ungeachtet binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine weder zur Einlösung
präsentirt, noch, der Bestimmung unter F. 7. gemäß, als verloren oder vernichtet
Behufs Ertheilung neuer Obligationen angemeldet, so werden sie nach Ablauf
der Frist zum Besten der Provinz als getilgt angesehen.