Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7419.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  26.  April  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussec
von  Brudnia  über  Groß.  Murzyno  nach  der  Stadt  Gniewkowo  an  der
zu  erbauenden  Posen-Thorner  Eisenbahn,  unter  Abänderung  der  durch
den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  19.  Oktober  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  504.)
genehmigten  Richtung  dieser  Chaussee  nach  dem  Nummerstein  18/33  der
Posen-Thorner  Staatsstraße.

A#  Ihren  Bericht  vom  16.  April  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  der  durch  Meinen
Erlaß  vom  19.  Oktober  1860.  genehmigte  Chausseebau  von  Brudnia  über  Groß-Murzyno
  nach  dem  Nummersteine  18/33  der  Posen-Thorner  Staatsstraße,  im
Kreise  Inowraclaw,  Regierungsbezirks  Bromberg,  gemäß  dem  nebst  Proposition
anbei  zurückfolgenden  kreisständischen  Beschlusse  vom  4.  Dezember  1868.),  von
Groß-Murzyno  ab  nicht  in  der  ursprünglich  projektirten  Richtung,  sondern  nach
der  Stadt  Gniewkowo  an  der  zu  erbauenden  Posen-Thorner  Eisenbahn  geführt
werde,  und  daß  die  durch  Meinen  anderweiten  Erlaß  von  demselben  Tage  (Gesetz-Samml.
  S.  504.)  dem  Kreise  Inowraclaw  für  den  Chausseebau  bewilligten
Rechte  auch  auf  diese  veränderte  Richtung  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kennntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  26.  April  1869.
Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Finanzminister,  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  und  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  7420.)