Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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mungs- und sonstigen Wasserverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet 
werden kann, werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
der Vorstand bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einver- 
standen, so wird das Kataster danach berichtigt, andernfalls werden die Akten 
der Regierung zu Königsberg zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Re- 
kurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Das festgestellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt 
und dem Verbandsvorstande zugestellt. 
KC. 5. 
Der Staat gewährt dem Verbande die Kosten für die Vorarbeiten, ferner 
während der Bauausführung die Remuneration des Königlichen Kommissarius 
und des Bautechnikers (H. 21.) und außerdem, sobald und soweit die Mittel des 
Central- Meliorationsfonds dies gestatten, das Anlagekapital als Darlehn, wel- 
ches fünf Jahre zinsfrei ist. 
Nach Ablauf der fünf Jahre wird das Darlehn mit drei Prozent verzinft 
und außerdem mit zwei Prozent amortisirt, dergestalt, baß jährlich fünf Prozent 
des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halbjährlichen Raten postnumerando 
gezahlt werden, und davon drei Prozent des jedesmaligen Darlehnsrestes auf 
Bsen, der Ueberschuß aber als Kapitalstilgung berechnet wird. 
S. 6. 
Jedes Mitglied hat dem Verbande von seinen Grundstücken diejenigen 
Flächen, welche zum Bau der Zuleitungs= und Ableitungsgräben erforderlich sind, 
sowie alle nöthigen Materialien soweit ohne Entschädigung abzutreten, als der 
bisherige Nutzungswerth nach voraussichtlicher Schätzung durch die ihm demnächst 
verbleibende Grasnutzung auf den Dammböschungen und Uferwänden und durch 
die sonstigen aus den Meliorationsanlagen erwachsenden zufälligen Vortheile auf- 
ewogen wird. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, 
schiedeichderlig, entschieden (I. 17.). 
Die sonstigen zur Ausführung der Melioration, namentlich zur Anlegung 
der Gräben, Brücken, Schleusen, Wehre und Wege erforderlichen Grundstchk 
werden im Mangel der Einigung von der Sozietät nach den Vorschriften des 
Gesetzes über die Benutzung der Hrivatflüsfe vom 28. Februar 1843. zur servi- 
tutarischen Benutzung, resp. als Eigenthum erworben. Danach steht die Ent- 
scheidung darüber, welche Grundstücke für obige Zwecke in Anspruch zu nehmen 
sind, der Regierung in Königsberg, mit Vorbehalt des innerhalb einer Präklu- 
siofrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an das Königliche Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, zu. 
Die Ermittelung und Feststellung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch 
Jahrgang 1869. (Nr. 7421.) 98 die
	        
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