— 724 —
wenigstens einmal im Monat Mai zur Grabenschau, um die Jahresrechnung
abzunehmen, den Etat festzustellen, Streitigkeiten unter den Abtheilungsmitgliederm
wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden und die sonst nöthigen Beschlüsse
zu fassen.
Außerordentliche Versammlungen werden nach Bedürfniß von dem Schau-
direktor berufen.
Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender mit entscheidendem
Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Versammlungen, leitet die Ver-
handlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen.
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringender
Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termin erfolgen und die zu verhandelnden
Gegenstände ergeben. Wer von den Abgeordneten am Erscheinen behindert ist,
muß die Vorladung seinem Stellvertreter mittheilen.
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn in der I. Abtheilung zwei und
in der II. Abtheilung fünf, und in der Sitzung des gesammten Vorstandes min-
destens sechs Mitglieder außer dem Vorsitzenden zugegen sind.
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügender
Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können, und dies bei der zweiten
Einladung den Mitgliedern bekunnt gemacht ist. In einem solchen Falle kann
ein gültiger Beschluß von den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf die
Zahl derselben gefaßt werden. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen,
in welchem die gefaßten Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe
aufzuzeichnen sind, und welches von dem Vorsitzenden und den anwesenden Mit-
gliedern zu unterschreiben ist.
E. 11.
Der Schaudirektor ist die ausführende Behörde der Genossenschaft, er ver-
tritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die ört-
liche Polizei zum Schutz der Anlagen. Er hat insbesondere:
1) die Meliorationsbeiträge aus uschreiben und von den Säumigen im Wege
der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse
anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes zu
revidiren
2) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres-
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen;
3) die Genossenschaftsbeamten zu beaufsichtigen und die Grabenschau mit
dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten;
4) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden derselben
zu vollziehen. Zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von
sunfzig Thalern und mehr ist indeß der genehmigende Beschluß oder
Vollmacht des Vorstandes beizubringen, während Verträge und Vergleiche
über