Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 724 — 
wenigstens einmal im Monat Mai zur Grabenschau, um die Jahresrechnung 
abzunehmen, den Etat festzustellen, Streitigkeiten unter den Abtheilungsmitgliederm 
wo möglich an Ort und Stelle zu entscheiden und die sonst nöthigen Beschlüsse 
zu fassen. 
Außerordentliche Versammlungen werden nach Bedürfniß von dem Schau- 
direktor berufen. 
Der Schaudirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender mit entscheidendem 
Votum bei Stimmengleichheit; er beruft die Versammlungen, leitet die Ver- 
handlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen. 
Die Einladungen zu den Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringender 
Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termin erfolgen und die zu verhandelnden 
Gegenstände ergeben. Wer von den Abgeordneten am Erscheinen behindert ist, 
muß die Vorladung seinem Stellvertreter mittheilen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn in der I. Abtheilung zwei und 
in der II. Abtheilung fünf, und in der Sitzung des gesammten Vorstandes min- 
destens sechs Mitglieder außer dem Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügender 
Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können, und dies bei der zweiten 
Einladung den Mitgliedern bekunnt gemacht ist. In einem solchen Falle kann 
ein gültiger Beschluß von den anwesenden Mitgliedern ohne Rücksicht auf die 
Zahl derselben gefaßt werden. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, 
in welchem die gefaßten Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe 
aufzuzeichnen sind, und welches von dem Vorsitzenden und den anwesenden Mit- 
gliedern zu unterschreiben ist. 
E. 11. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Behörde der Genossenschaft, er ver- 
tritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die ört- 
liche Polizei zum Schutz der Anlagen. Er hat insbesondere: 
1) die Meliorationsbeiträge aus uschreiben und von den Säumigen im Wege 
der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse 
anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines Vorstandsmitgliedes zu 
revidiren 
2) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahres- 
bericht dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
3) die Genossenschaftsbeamten zu beaufsichtigen und die Grabenschau mit 
dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
4) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden derselben 
zu vollziehen. Zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von 
sunfzig Thalern und mehr ist indeß der genehmigende Beschluß oder 
Vollmacht des Vorstandes beizubringen, während Verträge und Vergleiche 
über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.