Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieses Statuts 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die Grund- 
stücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwaigen Schulden regelmäßig 
verzinst und getilgt werden. Der Kreislandrath fungirt hierbei als beständiger 
Kommissarius der Regierung. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen Beschlüsse des Schau- 
direktors und des Vorstandes, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und eingeschla- 
g ist oder nach F. 17. schiedsrichterliche Entscheidung stattfindet, und seht ihre 
ntscheidung nöthigenfalls egekutivisch in Vollzug. 
C. 19. 
Der Regierung ist regelmäßig Abschrift des Etats und der Finalabschlüsse 
der Verbandskasse, sowie der Sitzungs- und Schauprotokolle vom Schaudirektor 
einzureichen. 
Dieselbe ist befugt, außerordentliche Revisionen der Kasse und der gesammten 
Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schauen und der 
Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für die Beamten nach 
Ahrung des Vorstandes abzuändern, auch auf Grund des Gesetzes vom 11. März 
1850. über die Polizeiverwaltung die erforderlichen Polizeiverordnungen zum 
Schutze der Verbandsanlagen zu erlassen. 
KC. 20. 
Wenn der Vorstand der Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die 
derselben nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen ant den 
Haushalts-Etat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so ist die Regie- 
rung befugt, nach Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von 
Amtswegen bewirken zu lassen, oder die außerordentliche Ausgabe festzustellen und 
die Einzlehung der rrsorderlichen Beiträge zu verfügen. 
Gegen eine solche Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
KE. 21. 
Bis zur Vollendung der Verbandsanlagen leitet der Kommissarius der 
Regierung mit Hülfe eines Wiesenbautechnikers den Bau), und versieht die Stelle 
des Schaudirektors. 
Ein vom Vorstande zu wählender Ausschuß von drei Mitgliedern unter- 
stützt ihn dabei. 
Der Meliorations-Bauinspektor der Regierung zu Kkönigsberg revidirt die 
Ausführung der Arbeiten. Nach erfolgter Ausführung werden dieselben von 
dem Königlichen Kommissarius, im Beisein des Meliorations-Bauinspektors, dem 
Schaudirektor und Vorstande der Genossenschaft mit der Baurechnung und einem 
Verzeichniß der ausgeführten Bauwerke und Inventarienstücke förmlich übergeben. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen, werden von dem Minister für die land- 
(Nr. 7421.) wirth-
	        
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