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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Ar. 41. —
(Nr. 7422.) Gesetz, betreffend die Errichtung von Marksteinen. Vom 7. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
* mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
Artikel I.
Das Gesetz vom 7. Oktober 1865., betreffend die Errichtung und Erhal-
tung von Marksteinen Behufs der zur Legung eines trigonometrischen Netzes über
die sechs östlichen Provinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrischen
Punkte (Gesetz Samml. S. 1033.), wird in der folgenden Fassung auf den übrigen
Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und des Jade-
gebietes ausgedehnt.
K. 1.
- Die Eienthümer, beziehungsweise die Pächter oder sonstigen Nutznießer
von Gumdstücken find verpflichtet, die Ausführung der Arbeiten bei allen trigo-
nometrischen Vermessungen, sowie bei allen späteren zur Ausführung der Landes-
vermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen auf den betreffenden Grund-
stücken zu gestatten.
d#.— zur Festlegung der trigonometrischen Punkte durch Errichtung von
Marksteinen nach der Bestimmung der Trigonometer erforderlichen Bodenflächen,
sowie das zur Sicherstellung der Marksteine nöthige Umgebungsterrain, find
dem Staate eigenthümlich zu überlassen.
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werden von den vorstehenden An-
ordnungen nicht betroffen.
## Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessenten er-
folgt die Einweisung in den Besst der hiernach dem Staate abzutretenden Boden-
flächen nach Anhörung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens vor-
läufiger Feststellung der Entschädigung (§. 3.) durch den Kreislandrath.
g. 2.
Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im F. 1. be-
zeichneten Arbeiten etwa zugefügten vorübergehenden Schadens erfolgt nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Jahrgang 1869. (Nr. 7422.) 99 Der
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1869.