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Der Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrift
nach der angeblichen Schadenszufügung.
§. 3.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis wird für
die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenflächen zur Errichtung der
steine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung erforderlichen Ungehungsterrains
bis zu 20 Quadratfuß Flächeninhalt eine Entschädigung gewährt von
Einem Thaler bei der Kulturart der Gärten und der ersten bis fünften
Ackerklasse, zwanzig Silbergroschen bei der sechsten bis achten Ackerklasse,
zehn Silbergroschen bei jeder anderen Kulturart.
Für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. und die beiden
Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 555. 875. 876.) mit der
Monarchie vereinigten Landestheile wird bis zur Erhebung der in denselben nach
dem Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 289.) neu zu veranlagen-
den Grundsteuer
Ackerland von guter und mittlerer Ertragsfähigkeit dem Boden erster
bis fünfter Klasse,
Ackerland von einer die mittlere Ertragsfähigkeit nicht erreichenden Be-
schaffenheit dem Boden sechster bis achter Klasse
entsprechend gerechnet.
Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20 Huchrasaß,
so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20 Quadratfuß die obere fest-
gesetzte Entschädigung gezahlt.
Die Bestimmung der Kulturart der Bodenfläche erfolgt nach Maaßgabe
der darüber im §. 5. der Anweisung für das Verfahren bei Ermittelung des
Reinertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer
vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 258.) enthaltenen Vorschriften, die Be-
stimmung der Ertragsfähigkeit des Ackerlandes dagegen auf Grund diesfälliger
besonderer Feststellung des Kreislandrathes.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreislandrath. Den
Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung beanspruchen, steht
egen die rinixi des Kreislandrathes binnen einer sechswöchentlichen Präklusiv-
feir der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädigung erfolgt in einem
solchen Falle nach den allgemeinen gesetlicen Bestimmungen.
C. 4.
Uebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 20 Thalern nicht,
so wird dieselbe den Entschädigungsberechtigten zur freien Disposition ausgehändigt.
Die Legitimation des die Entschädigung (§. 3.) in Anspruch nehmenden
Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypothekenbuche nicht
berichtigt sein sollte, für geführt zu erachten, wenn
a) derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von dem betreffenden
Grundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist, oder
wenn ihm von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt wird, daß
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