Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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die  schon  länger  als  ein  Jahr  dem  Vereine  angehören,  für  den  Rest  der  noch
laufenden  Periode  und  so  weiter  zu  veranlassen.

KC.  15.
Die  Generaldeputation,  regelmäßig  versammelt,  stellt  die  Gesammtheit  aller
Mitglieder  des  Vereins  dar.
Dieselbe  ist  verpflichtet  und  berechtigt:
1)  den  Aufsichtsrath  zu  wählen  (F.  11.);

2)  die  Rechnung  der  Direktion  und  den  Rechenschaftsbericht  des  Aufsichtsrathes
  zu  prüfen  und  beide  endgültig  zu  dechargiren  (F.  12.)

3)  über  den  Ankauf  von  Grundstücken  zum  Zwecke  der  Geschäftsverwaltung
  zu  beschließen  und  danach  im  Allgemeinen  den  Aufsichtsrath  mit
Mustrig  zu  versehen;  die  Ausführung  resp.  der  Abschluß  des  Vertrages
innerhalb  der  Grenzen  des  Auftrages  ist  lediglich  Sache  des  Aussichtsrathes;


4)  über  Aenderungen  des  Statuts  zu  berathen  und  zu  beschließen.

g.  16.
Die  ordentliche  Versammlung  der  Generaldeputation  findet  alle  zwei  Jahre

Rechte  und

flichten  der
Generaldeputation.


Versammlunim

  Monat  Juni  statt.  Eine  außerordentliche  wird  nur  berufen,  wenn  der  Auf#  esichtsrath

  solche  für  nothwendig  erachtet  oder  wenn  sie  von  sechs  oder  mehr  Mitgliedern
  der  Generaldeputation  bei  dem  Aufsichtsrathe  unter  Angabe  des  Zweckes
schriftlich  beantragt  worden  ist,  oder  wenn  über  Aenderungen  des  Statuts  berathen
  und  beschlossen  werden  soll  (§.  15.  Nr.  4.  und  9.  43.).

Die  Einberufung  zu  den  Versammlungen  der  Generaldeputation  erfolgt
von  dem  Aufsichtsrathe  unter  Angabe  der  Tagesordnung  durch  öffentliche  Bekamntmachung
  (s.  F.  8.)  und  durch  besondere,  der  Post  übergebene  Einladungsschreiben,
  welche  mindestens  vierzehn  Tage  vor  dem  bestimmten  Versammlungstage
abgehen  müssen.  Der  Ort  der  Versammlung  ist  in  der  Regel  Danzig,  jedoch
*  der  Aufsichtsrath  auch  eine  der  anderen  Städte  in  einzelnen  Fällen  bemmen.



Die  Generaldeputation  ist  beschlußfähig,  wenn  wenigstens  der  Vorsitzende
des  Aufsichtsrathes  und  in  Fällen  seiner  Vechiierung  dessen  Stellvertreter  und
sechs  Deputirte  anwesend  sind.  Sämmtliche  Deputirte  haben  gleiches  Stimmraht.
  Vorschläge  und  Anträge,  welche  Mitglieder  der  Deputation  oder  Vereinsnitglieder
  auf  die  Ta  zordnung  der  nächsten  ordentlichen  Versammlung  gesetzt
se#en  wollen,  müssen  bis  zum  1.  Mai  des  betreffenden  Jahres  dem  Aussichtsrahe
  schriftlich  zugestellt  sein.  Der  Aufsichtsrath  ist  nur  verpflichtet,  diejenigen
Arträge  von  Vereinsmitgliedern  in  die  Tagesordnung  aufzunehmen,  die  von
müdesene  zwanzig  Mitgliedern,  die  bereits  seit  einem  Jahre  dem  Verbande  angehiren,
  gestellt  werden.

Irsceng  1669.  (Nr.  776.)  7  F.  17.