— 45 —
die schon länger als ein Jahr dem Vereine angehören, für den Rest der noch
laufenden Periode und so weiter zu veranlassen.
KC. 15.
Die Generaldeputation, regelmäßig versammelt, stellt die Gesammtheit aller
Mitglieder des Vereins dar.
Dieselbe ist verpflichtet und berechtigt:
1) den Aufsichtsrath zu wählen (F. 11.);
2) die Rechnung der Direktion und den Rechenschaftsbericht des Aufsichtsrathes
zu prüfen und beide endgültig zu dechargiren (F. 12.)
3) über den Ankauf von Grundstücken zum Zwecke der Geschäftsverwaltung
zu beschließen und danach im Allgemeinen den Aufsichtsrath mit
Mustrig zu versehen; die Ausführung resp. der Abschluß des Vertrages
innerhalb der Grenzen des Auftrages ist lediglich Sache des Aussichtsrathes;
4) über Aenderungen des Statuts zu berathen und zu beschließen.
g. 16.
Die ordentliche Versammlung der Generaldeputation findet alle zwei Jahre
Rechte und
flichten der
Generaldeputation.
Versammlunim
Monat Juni statt. Eine außerordentliche wird nur berufen, wenn der Auf# esichtsrath
solche für nothwendig erachtet oder wenn sie von sechs oder mehr Mitgliedern
der Generaldeputation bei dem Aufsichtsrathe unter Angabe des Zweckes
schriftlich beantragt worden ist, oder wenn über Aenderungen des Statuts berathen
und beschlossen werden soll (§. 15. Nr. 4. und 9. 43.).
Die Einberufung zu den Versammlungen der Generaldeputation erfolgt
von dem Aufsichtsrathe unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekamntmachung
(s. F. 8.) und durch besondere, der Post übergebene Einladungsschreiben,
welche mindestens vierzehn Tage vor dem bestimmten Versammlungstage
abgehen müssen. Der Ort der Versammlung ist in der Regel Danzig, jedoch
* der Aufsichtsrath auch eine der anderen Städte in einzelnen Fällen bemmen.
Die Generaldeputation ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende
des Aufsichtsrathes und in Fällen seiner Vechiierung dessen Stellvertreter und
sechs Deputirte anwesend sind. Sämmtliche Deputirte haben gleiches Stimmraht.
Vorschläge und Anträge, welche Mitglieder der Deputation oder Vereinsnitglieder
auf die Ta zordnung der nächsten ordentlichen Versammlung gesetzt
se#en wollen, müssen bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres dem Aussichtsrahe
schriftlich zugestellt sein. Der Aufsichtsrath ist nur verpflichtet, diejenigen
Arträge von Vereinsmitgliedern in die Tagesordnung aufzunehmen, die von
müdesene zwanzig Mitgliedern, die bereits seit einem Jahre dem Verbande angehiren,
gestellt werden.
Irsceng 1669. (Nr. 776.) 7 F. 17.