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fähige Grundbesitzer sind, limitirte Kredite gegen solche Wechsel zu ge-
währen, welche außer der Unterschrift des Vorstandes der Genossenschaft
noch die Unterschrift eines oder mehrerer landschaftlich assoziationsfähiger
Besitzer enthalten, und nicht später als drei Monate nach dem Datum
der Diskontirung verfallen;
4) den An- und Verkauf von Werthpapieren gegen Provision zu besorgen;
ersteres jedoch nur gegen vorgängige Sicherheitsbestellung;
5) auch zu Inkassogeschäften, Annahme von Depositen und Einrichtung
einer ugungskafe soll die Darlehnskasse ermächtigt sein; doch bleibt
dem Verwaltungsrathe vorbehalten zu bestimmen, wann damit vorzugehen
sein wird und die näheren Modalitäten anzuordnen.
Die Depositen können ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheini-
gungen die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, angenommen
werden.
Dieselben dürfen den doppelten Betrag des Vermögens der Darlehnskasse
niemals übersteigen und muß bei Annahme derselben mindestens eine zweimonat-
liche Kündigungsfrist vorbedungen werden.
Andere als diese Geschäfte sind der Darlehnskasse nicht gestattet.
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S. 5.
Die Beleihung von Hypotheken ist nur Behufs Erleichterung in der
Benutzung des landschaftlichen Realkredites, und zwar
a) zur Einlösung von Hypothekenkapitalien, die in Pfandbriefsdarlehen
umgeschrieben werden sollen,
b) zur Deckung der Kursdifferenz bei neu ausgefertigten Pfandbriefen
gestattet.
G 6.
Zur Sicherstellung des Darlehns ad a. ist, außer der Cession der betref-
fenden Hypothekenforderung an die Landschaft, erforderlich, daß der Besitzer
seinen Anspruch an die Landschaft auf Herausgabe der auszufertigenden Pfand-
briefe der Darlehnskasse bis zu demjenigen Betrage abtritt oder verpfändet, welcher
zur Deckung des Darlehns nebst Zinsen erforderlich ist.
S. 7.
Zuschußdarlehen ad b. dürfen zur Ausgleichung der Kursdifferenz nur
bei denjenigen Pfandbriefen bewilligt werden, welche den jedesmal höchsten Zins-
fuß gewähren und auch bei diesen zehn Prozent vom Nennwerth der Pfandbriefe
nicht übersteigen. Dieselben sind mit mindestens fünf Prozent jährlich zu ver-
zinsen und spätestens in zehn gleichmäßigen auf einander folgenden Semester-Raten
zurückzuzahlen.
Bleibt der Schuldner mit einer Semester-Rate im Rückstande, so ist der
ganze Rest des Darlehns zu sofortiger Rückzahlung fällig.
Zur trh ist Hypothek mit der Priorität bis zu höchstens zwei Drittel
des landschaftlich festgestellten Gutswerthes zu bestellen.
(Nr. 7425.) 100“ . S.