Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 739 — 
fähige Grundbesitzer sind, limitirte Kredite gegen solche Wechsel zu ge- 
währen, welche außer der Unterschrift des Vorstandes der Genossenschaft 
noch die Unterschrift eines oder mehrerer landschaftlich assoziationsfähiger 
Besitzer enthalten, und nicht später als drei Monate nach dem Datum 
der Diskontirung verfallen; 
4) den An- und Verkauf von Werthpapieren gegen Provision zu besorgen; 
ersteres jedoch nur gegen vorgängige Sicherheitsbestellung; 
5) auch zu Inkassogeschäften, Annahme von Depositen und Einrichtung 
einer ugungskafe soll die Darlehnskasse ermächtigt sein; doch bleibt 
dem Verwaltungsrathe vorbehalten zu bestimmen, wann damit vorzugehen 
sein wird und die näheren Modalitäten anzuordnen. 
Die Depositen können ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheini- 
gungen die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, angenommen 
werden. 
Dieselben dürfen den doppelten Betrag des Vermögens der Darlehnskasse 
niemals übersteigen und muß bei Annahme derselben mindestens eine zweimonat- 
liche Kündigungsfrist vorbedungen werden. 
Andere als diese Geschäfte sind der Darlehnskasse nicht gestattet. 
— 
S. 5. 
Die Beleihung von Hypotheken ist nur Behufs Erleichterung in der 
Benutzung des landschaftlichen Realkredites, und zwar 
a) zur Einlösung von Hypothekenkapitalien, die in Pfandbriefsdarlehen 
umgeschrieben werden sollen, 
b) zur Deckung der Kursdifferenz bei neu ausgefertigten Pfandbriefen 
gestattet. 
G 6. 
Zur Sicherstellung des Darlehns ad a. ist, außer der Cession der betref- 
fenden Hypothekenforderung an die Landschaft, erforderlich, daß der Besitzer 
seinen Anspruch an die Landschaft auf Herausgabe der auszufertigenden Pfand- 
briefe der Darlehnskasse bis zu demjenigen Betrage abtritt oder verpfändet, welcher 
zur Deckung des Darlehns nebst Zinsen erforderlich ist. 
S. 7. 
Zuschußdarlehen ad b. dürfen zur Ausgleichung der Kursdifferenz nur 
bei denjenigen Pfandbriefen bewilligt werden, welche den jedesmal höchsten Zins- 
fuß gewähren und auch bei diesen zehn Prozent vom Nennwerth der Pfandbriefe 
nicht übersteigen. Dieselben sind mit mindestens fünf Prozent jährlich zu ver- 
zinsen und spätestens in zehn gleichmäßigen auf einander folgenden Semester-Raten 
zurückzuzahlen. 
Bleibt der Schuldner mit einer Semester-Rate im Rückstande, so ist der 
ganze Rest des Darlehns zu sofortiger Rückzahlung fällig. 
Zur trh ist Hypothek mit der Priorität bis zu höchstens zwei Drittel 
des landschaftlich festgestellten Gutswerthes zu bestellen. 
(Nr. 7425.) 100“ . S. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.