Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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S. 8. 
Die Oarlehnskase wird von einem Verwaltungsrathe und einem von 
diesem zu bestellenden Vorstande verwaltet. 
§. 9. 
Der Verwaltungsrath besteht aus der Generallandschafts-Direktion und 
noch zwei von dem Generallandtage zu wählenden Mitgliedern. Letztere und 
ebenso zwei Stellvertreter sind zunächst für die Zeit bis zum 1. Juli 1871. und 
dann zugleich mit den Mitgliedern der Generallandschafts-Direktion jedesmal auf 
drei Jahre zu wählen. 
Für den Geschäftsgang und alle Wahlen des Verwaltungsrathes gelten 
dieselben Vorschriften, wie für die landschaftlichen Kollegien. 
S. 10. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, son- 
dern bei den Reisen zu den Sessionen Diäten und Meilengelder nach Maaßgabe 
des landschaftlichen Kostentarifs Nr. I. 
S. 11. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt über alle Angelegenheiten der 
Darlehnskasse, soweit diese nicht dem Generallandtage vorbehalten sind. Ihm 
liegt insbesondere ob und steht ausschließlich zur 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die zu einem geregelten und dem 
Zweck der Darlehnskasse angemessenen Betriebe der Geschäfte erforderlich 
sind; der Vorstand hat seinen ihm mitgetheilten Beschlüssen Folge zu 
leisten; 
b) die Festsetzung der Kredite, welche den ländlichen Genossenschaften G. 4. 
Nr. 3.) von dem Vorstande höchstens gewährt werden können; 
e) die Wahl der §. 12. gedachten Kuratoren, die Wahl und Bestallung 
des Vorstandes und der sonst erforderlichen Beamten) die Bestimmung 
der Gehälter und Remunerationen, sowie der zu bestellenden Kautionen; 
d) Ertheilung und Revision von Geschäftsinstruktionen sowohl für den 
Vorstand, als auch für das Personal der einzelnen Geschäftszweige; 
e) die genaue Kenntnißnahme von der bei seinen jedesmaligen Versamm- 
lungen ihm von dem Vorstande vorzulegenden Uebersicht der Kassen., 
Lombard- und Wechsel- Portefeuille-Bestände; 
t) die monatliche Revision der Kasse; 
8) außerordentliche Geschäfts= und Kassenrevisionen zu veranlassen, so oft er 
dieselben für angemessen erachtet; 
h) die Prüfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz und 
Jahresrechnung; 
i) Ausstellung von Prokuren, sowohl zum Zwecke interimistischer Stell- 
vertretung, als zur Vertretung der Darlehnskasse überhaupt. 3 
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