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In den mit den Beamten der Darlehnskasse abzuschließenden Dienst-
verträgen ist dem Verwaltungsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten
jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu
entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von
mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Die Dienstverträge müssen
außerdem die Bestimmung enthalten, daß die solchergestalt ausgesprochene
lassung eines Beamten zur Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig ge-
währten Ansprüche an die Darlehnskasse auf Besoldung, Tantièmen, Entschä-
dien Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst
erlöschen.
.. 12.
Der Verwaltungerath wählt einen oder mehrere Kuratoren, von denen
mindestens einer in Königsberg wohnen muß. Denselben ist die Vorbereitung
aller vor den Verwaltungsrath gehöriger Angelegenheiten, vorläufige Entschei-
dung von Beschwerden 2c. in schleunigen Fällen, sowie Ueberwachung des
Geschäftsbetriebes; insbesondere sind ihnen die monatlichen Kassenrevisionen und
Geschäftsrevisionen nach Anleitung einer Instruktion zu übertragen.
. 13.
Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Beamten, die
von dem Verwaltungsrathe zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll zu wählen
sind. Die Namen derselben, Kwee eventuell ihrer Stellvertreter, sind bei Kon-
stituirung der Darlehnskasse und demnächst bei jedem in den Personen eintreten-
den Wechsel in den im F. 24. bezeichneten Blättern zu veröffentlichen.
S. 14.
Der Vorstand vertritt die Darlehnskasse nach Außen, beforgt die Geschäfte
derselben und die Verwaltung ihres Vermögens, hat jedoch bei der Ausfüh
aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes
zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise nur
insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und seine Instruktionen ihn
nicht beschränken. Diese Instruktion ist jedoch dritten Personen gegenüber nicht
wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruktion
mit Erfolg nicht entgegengestellt werden.
. 15.
Die vorstehend bezeichneten Besugasst des Vorstandes erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, auch auf solche,
in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß der
Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist derselbe
gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.
C. 16.
Zu Quittungen über Dokumente, Gelder und Vermögensobjekte überhaupt,
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiros ist die unter der Firma der Dar-
Gr. 7425.) lehns-