Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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In den mit den Beamten der Darlehnskasse abzuschließenden Dienst- 
verträgen ist dem Verwaltungsrathe das Recht vorzubehalten, die Beamten 
jederzeit wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus moralischen Gründen zu 
entlassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Die Dienstverträge müssen 
außerdem die Bestimmung enthalten, daß die solchergestalt ausgesprochene 
lassung eines Beamten zur Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig ge- 
währten Ansprüche an die Darlehnskasse auf Besoldung, Tantièmen, Entschä- 
dien Gratifikationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst 
erlöschen. 
.. 12. 
Der Verwaltungerath wählt einen oder mehrere Kuratoren, von denen 
mindestens einer in Königsberg wohnen muß. Denselben ist die Vorbereitung 
aller vor den Verwaltungsrath gehöriger Angelegenheiten, vorläufige Entschei- 
dung von Beschwerden 2c. in schleunigen Fällen, sowie Ueberwachung des 
Geschäftsbetriebes; insbesondere sind ihnen die monatlichen Kassenrevisionen und 
Geschäftsrevisionen nach Anleitung einer Instruktion zu übertragen. 
. 13. 
Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Beamten, die 
von dem Verwaltungsrathe zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll zu wählen 
sind. Die Namen derselben, Kwee eventuell ihrer Stellvertreter, sind bei Kon- 
stituirung der Darlehnskasse und demnächst bei jedem in den Personen eintreten- 
den Wechsel in den im F. 24. bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. 
S. 14. 
Der Vorstand vertritt die Darlehnskasse nach Außen, beforgt die Geschäfte 
derselben und die Verwaltung ihres Vermögens, hat jedoch bei der Ausfüh 
aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes 
zu befolgen, und handelt in dem vorstehend ihm überwiesenen Wirkungskreise nur 
insoweit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und seine Instruktionen ihn 
nicht beschränken. Diese Instruktion ist jedoch dritten Personen gegenüber nicht 
wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener Instruktion 
mit Erfolg nicht entgegengestellt werden. 
. 15. 
Die vorstehend bezeichneten Besugasst des Vorstandes erstrecken sich sowohl 
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, auch auf solche, 
in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. Den Nachweis, daß der 
Vorstand innerhalb der ihm zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist derselbe 
gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden. 
C. 16. 
Zu Quittungen über Dokumente, Gelder und Vermögensobjekte überhaupt, 
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiros ist die unter der Firma der Dar- 
Gr. 7425.) lehns-
	        
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