Full text : Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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3.  Cehrer  im  Schulvorstande.

Dreußen.
„Die  Schuldeputation  besteht  aus:

3.  mindestens  der  gleichen  Sahl  (wie  Magistratsmitglieder  (1—31)  von  des
Erziehungs=  und  Dolksschulwesens  kundigen  Männern,  unter  diesen  mindestens
  einem  Rektor  (hauptlehrer)  oder  Lehrer  an  einer  Dolksschule."“

„Wenn  die  Jahl  der  zu  Nr.  3  bezeichneten  Mitglieder  auf  vier  oder  mehr
festgesetzt  wird,  so  müssen  darunter  wenigstens  zwei  Rektoren  oder  Lehrer
sein.  In  diesem  Salle  können  an  Stelle  der  Lehrer  auch  Lehrerinnen  gewählt
  werden.  Wählbar  sind  die  Lehrerinnen,  die  an  einer  der  Schuldeputation
  unterstellten  Schule  angestellt  sind.“

„Der  Schulvorstand  besteht  aus.

einem  von  der  Schulaufsichtsbehörde  bestimmten  Tehrer  der
Schule."“

(Gesetz  vom  28.  Juli  1906.)

Bauern.

„Ju  den  Schulsitzungen  sind  die  Schullehrer,  und  zwar  auf  dem
flachen  Lande  und  in  Märkten  nur  der  erste  Lehrer,  in  größeren  Städten
3wei  bis  sechs  Lehrer  unter  entsprechender  Berücksichtigung  des
konfessionellen  Derhältnisses,  jedoch  vermöge  ihrer  ordnungsmäßigen
Stellung  zur  Ortsschulbehörde  nur  mit  beratender  Stimme,  beizuziehen.
  Die  Bestimmung  der  Jahl  innerhalb  der  gegebenen  Erenze  und  die
Kuswahl  der  Lehrer,  welche  den  Sitzungen  anzuwohnen  haben,  steht  in  größeren
  Städten  der  Lokalschulbehörde  zu.  Kusgeschlossen  ist  die  Anwesenheit
der  Lehrer,  wenn  FSragen  zur  Erörterung  gelangen,  bei  denen  das  Lehrpersonal
  persönlich  beteiligt  ist,  in  welcher  Beziehung  der  vorsitzende  das  Uötige
anzuordnen  hat."“

(Englmann-Stingl,  hHandbuch  des  Bayerischen  Dolksschulrechtes.)

Württemberg.
„Mitglieder  des  Ortsschulrats  sind:

3.  Lehrer,  und  zwar:

a)  bei  einklassigen  Ichulen  der  Lehrer;

b))  bei  zweiklassigen  Ichulen  der  dienstälteste  ständige  Lehrer;

IP)  bei  drei=  bis  sechsklassigen  Ichulen  der  Ichulvorstand  und  der
dienstälteste  der  übrigen  ständigen  Tehrer:;

d)  bei  sieben=  und  mehrklassigen  Schulen  der  Schulvorstand  oder,  woa
mehrere  Schulvorstände  bestellt  sind,  der  dienstälteste  derselben..
sodann  von  den  übrigen  ständigen  TLehrern  oder  Lehrerinnen
diejenige  Jahl  gewählter  Dertreter,  welche  mit  Genehmigung