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(Nr. 7429.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die Genehmigung eines
Nachtrags zu dem Revidirten Reglement für die Land-Feuersozictät der
Kurmark und der Niederlausitz vom 15. Januar 1855.
A## den Bericht vom 18. Mai d. J. will Ich in Folge der Beschlüsse des
41. Kommunallandtages der Kurmark dem anliegenden
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement der Land-Feuersozietät für die
Kurmark Brandenburg und die Niederlausitz vom 15. Januar 1855.
(Gesetz-Samml S. 73. ff.)
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Nachtrag
zu dem
Revidirten Reglement der Land-Feuersozietät für die Kurmark Branden-
burg (mit Ausschluß der Altmark)) für das Markgrafthum Nieder-
lausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855.
(Gesetz Samml. S. 73. ff.).
Die Bestimmung des ersten Absatzes des F. 10.:
„Dabei sind jedoch nur diejenigen Mitglieder des Kommunallandtages
und resp. der Kreistage stammgerechtigt welche zugleich Sozietätsmit-
glieder sind.“
wird aufgehoben.
Im §. 14. werden die Worte:
„die der Sozietät angehörigen Mitglieder des Kreistages“
umgeändert in folgende Worte:
„die nach I. 17. wahlberechtigten Mitglieder des Kreistages.“ J
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