Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7429.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrags zu dem Revidirten Reglement für die Land-Feuersozictät der 
Kurmark und der Niederlausitz vom 15. Januar 1855. 
A## den Bericht vom 18. Mai d. J. will Ich in Folge der Beschlüsse des 
41. Kommunallandtages der Kurmark dem anliegenden 
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement der Land-Feuersozietät für die 
Kurmark Brandenburg und die Niederlausitz vom 15. Januar 1855. 
(Gesetz-Samml S. 73. ff.) 
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Nachtrag 
zu dem 
Revidirten Reglement der Land-Feuersozietät für die Kurmark Branden- 
burg (mit Ausschluß der Altmark)) für das Markgrafthum Nieder- 
lausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 15. Januar 1855. 
(Gesetz Samml. S. 73. ff.). 
Die Bestimmung des ersten Absatzes des F. 10.: 
„Dabei sind jedoch nur diejenigen Mitglieder des Kommunallandtages 
und resp. der Kreistage stammgerechtigt welche zugleich Sozietätsmit- 
glieder sind.“ 
wird aufgehoben. 
Im §. 14. werden die Worte: 
„die der Sozietät angehörigen Mitglieder des Kreistages“ 
umgeändert in folgende Worte: 
„die nach I. 17. wahlberechtigten Mitglieder des Kreistages.“ J 
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