Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7433.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Saganer Kreises im Betrage von 55,000 Thalern. Vom 3. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Saganer Kreises auf dem Kreistage 
vom 9. Februar d. J. beschlossen worden, die zu den Kreis-Chausseebauten fer- 
ner erforderlich gewordenen Geldmittel ebenfalls im Wege einer Anleihe zu be- 
schaffen, Wgleich auch von der ferneren Ausfertigung der nach dem Privilegium 
vom 26. März 1866. (Gesetz Samml. S. 211.) zu emittirenden 41 prozentigen 
Obligationen über den Betrag von 56,000 Thalern hinaus abzusehen und statt 
des Restbetrages von 39,000 Thalern dieser Obligationen fünfprozentige Obliga- 
tionen im Gesammtbetrage von 55,000 Thalern auszufertigen, wollen Wir, da 
sich gegen diesen Antrag weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 55/000 Tha. 
lern, fünf und funfzig Tausend Thalern, welche in Apoints à 100 Thaler na 
„dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fün 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
zent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei- 
bungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium, unter Beschrän- 
kung des vorgedachten Privilegiums vom 26. März 1866. auf den Betrag von 
56,000 Thalern, Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. . 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1869. 
(L. S.) Wilhbelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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