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Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
zabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der kreisständischen Chausseebaukasse in Sagan) desgleichen bei einer später
öffentlich bekannt zu machenden Kasse in Breslau und Berlin, und zwar auch
in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung find auch die dazu gehörigen JZinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die schene Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen.
Die zekürdigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen
Linsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Titel 51. S##. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sazen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch *¾3 werden. och
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten
Besitz der Linskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreihund oder onnt in
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind dreizehn halbjährige Zinskupons bis
um 1. Juli 1875. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf
Hanfrge Perioden verabreicht werden.
Die Ausgabe einer neuen Jinskupons- Serie erfolgt bei der kreisständischen
Chausseebaukasse zu Sagan gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- Serie
beigedruckten Talons. Beim TFruuse des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Hinskupons- Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung) sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Sagan, den #eenn 18.
Die ständische Chausseebau-Kommission des Saganer Kreises.
(Namen.)
Anmerkung. Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.
Pro-