Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Von dem gleichen Zeitpunkte ab ist für das Befahren des Schleswig-Hol- 
steinschen Kanals und der Eider auf der Strecke zwischen Holtenau und Rends- 
burg eine einheitliche Abgabe nach den Bestimmungen des unter dem heutigen Tage 
von i vollzogenen hierneben zur weiteren Veranlassung zurückerfolgenden Taufe 
zu erheben. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarif durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1869. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jtzenplitz. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Schleswig- 
Holsteinschen Kanals und der Eider auf der Strecke zwischen 
Holtenau und Rendsburg zu erheben ist. 
Vom 2. Juni 1869. 
Es wird entrichtet von einem Schiffsgeife für die Benutzung einer jeden der 
sechs Schleusen zu Holtenau, Knoop, Rathmannsdorf, Konigsförde, Cluvensiek 
und Rendsburg: 
für je eine Schiffslast der Tragfähigkeit ein Silbergroschen. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden Bruchtheile von einer halben 
Last oder mehr für eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer 
Berechnung gelassen. 
Ausnahmen. 
1) Schiffsgefüße, welche außer den zur Ausrüstung und Proviantirung 
nöthigen Gegenständen nur Ballast führen oder leer sind, sowie 
06“ 2 
(Nr. 7434.) 1 be-
	        
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