Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als vierzig Lasten Tragfähigkeit, wenn sie eine Fahrt 
wise Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 3. a. 
und b. festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschlieglich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
ement.) Granit.-, Gyps-, Kalk., Mauer., Pflaster- oder Ziegel- 
steinen aller Art, Kreide, Thon- oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachrath, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
sohen das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent- 
richten. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Glückstadt regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der Harifmnägen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Häe nach näherer Anleitung des Finanminssters von der zuständigen 
erwaltungsbehörde festzusetzen bleibt. 
Jusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Sciffölast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragsähigiet werden Bruchtheile von einer halben 
Last oder mehr für eine volle Last gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen 
außer Berechnung gelassen. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes find sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisgangest. Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Frsrrue- 
welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 40 Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf der 
Fahrt nach einem anderen Hafen des Nordbeulscher Bundesgebiets in 
den Glückstadter Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
(Nr. 7435—7436.) eine
	        
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