Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Hurückweisung.

Kündigung.

Werthsermittelung.


Pfandbriefe.

Kupons  und
Talons.

–  652  —

Wird  ein  Pfandbriefs-Anlehnsgesuch  definitiv  zurückgewiesen,  so  hat  der
Antragsteller  die  entstandenen  baaren  Auslagen  zu  erstatten.  Prüfungs.  und
Korrespondenz-Gebühren  passiren  weder  bei  Bewilligungen  noch  Ablehnungen.

Wenn  die  Direktion  von  den  Rechten  (F.  24.  Art.  9.  Littr.  A.  und  B.
und  Art.  15.)  Gebrauch  macht,  kann  der  Schuldner  gegen  die  Bestimmung  der
Direktion  binnen  vierzehn  Tagen  den  Rekurs  an  den  Aufsichtsrath  ergreifen;  dieses
Rekursverfahren  unterbricht  nicht  den  Lauf  der  Maaßnahmen  der  Direktion.

C.  26.

Der  Werth  des  zu  beleihenden  Grundstückes  wird  von  der  Direktion  dergestalt
  festgestellt,  daß:

1)  der  fünfundzwanzigfache  Beirag  der  vierprozentigen  resp.  der  funfzigfache
Betrag  der  zweiprozentigen  jährlichen  staatlichen  Gebäudesteuer  mit  dem
Zwanzigfachen  kapitalisirt  wird,

2)  durch  zwei  Sachverständige  der  zeitige  Materialienwerth  der  Baulichkeiten
festgestellt  wird,  un

3)  die  Durchschnittssumme  aus  den  Ergebnissen  zu  1.  und  2.  abzüglich  des
mit  zwanzig  multiplizirten  Durchschnittsbetrages  der  städtischen  Grundstücksabgaben
  (§.  23.  Littr.  c.)  als  der  zeitige  Werth  gilt.

Von  diesem  so  ermittelten  Werthe  kann  die  Direktion  die  ersten  zwei  Drittel,
sofern  nicht  die  Höhe  besonderer  ungewöhnlicher  öffentlicher  Reallasten  eine  Herabsetzung
  bis  zur  ersten  Hälfte  anräthig  machen,  beleihen,  sie  kann  sich,  um  ihre
Entscheidung  vorzubereiten,  eines  oder  mehrerer  Agenten,  die  sie  aus  der  Zahl
der  Vereinsmitglieder  zur  Prüsung  und  Begutachtung  der  Vorlage  veranlaßt
(§.  10.)),  bedienen.  Städtische  Grundstücke,  die  unbebaut  und  für  sich  belegen  sind,
bleiben  von  der  Beleihung  gänzlich  ausgeschtosfen.

Dem  Darlehnssucher  steht  der  Rekurs  an  den  Aufsichtsrath  zu,  über
solchen  entscheidet  letzterer  endgültig  innerhalb  der  vorstehend  angegebenen  Grenzen;
es  steht  dem  Aufsichtsrathe  frei,  ebenfalls  vorher  die  Aeußerung  eines  oder  mehrerer
  Agenten  einzuholen.

B.  Von  den  Pfandbriefen  insbesondere.
C.  27.

Der  Hypothekenverein  entrichtet  die  Darlehnsvaluta  dem  Darlehnsnehmer
in  Vereins-  Bfandbriefen  .  1.)  zum  Nominalwerth.
Die  Pfandbriefe  werden  von  der  Direktion  in  Abschnitten  von  1000  Rthlr.,
500  Rthlr.,  100  Rthlr.,  50  Rthlr.  und  25  Rthlr.  und  danach  zu  bildenden
Serien  ausgefertigt  und  ausgegeben;  der  Darlehnsnehmer  kann  verlangen,  daß
ein  Fünftel  des  Darlehns  ihm  in  Abschnitten  zu  100  Rthlr.  und  darunter
gewährt  werde.
Den  Pfandbriefen  werden  zur  Erhebung  der  halbjährlich  zahlbaren  Jinsen
Kupons  auf  fünf  Jahre  nach  Formular  B.,  die  mit  Talons  (Formular  C.)  vg
LE-