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ihnen beabsichtigten Anlagen mittheilen und sich über die bei deren Ausfuͤhrung
in Betracht kommenden Verhältnisse verständigen.
Artikel 30.
Die 1feregiegierungen werden dafür Sorge tragen, daß die Schiffahrt auf
dem Rheine durch Mühlen, Triebwerke, Brücken oder andere künstliche Anlagen
keinerlei Hinderniß finde, und daß namentlich der Durchlaß der Schiffe durch
die Brücken ohne Verug bewirkt werde. Die Erhebung einer Gebühr für das
Oeffnen oder Schließen der letzteren ist unstatthaft.
Konzessionen zu neuen Schiffsmühlen sollen fortan nicht ertheilt werden.
Artikel 31.
Von Zeit zu Zeit sollen Strombefahrungen durch Wasserbau-Techniker
sämmtlicher Uferstaaten vorgenommen werden, um die Beschaffenheit des Stromes,
die Wirkung der zu dessen Verbesserung getroffenen Maaßregeln und die etwa
eingetretenen neuen Hindernisse einer regelmäßigen Schiffahrt zu untersuchen und
festzustellen.
Ueber den Zeitpunkt und die Ausdehnung dieser Befahrungen hat die
Centralkommission (Art. 43.) Beschluß zu fassen. Die Techniker haben ihr über
das Ergebniß Bericht zu erstatten.
Artikel 32.
Zuwiderhandlungen gegen die von den Ufer-Regierungen für den Rhein ge-
meinsam erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften sollen mit Geldbußen von
zehn bis dreihundert Franken bestraft werden.
Artikel 33.
Behufs gerichtlicher Verhandlung der im Artikel 34. erwähnten Gegen-
stände sollen in geeigneten am Rhein oder in dessen Nähe belegenen Orten Rhein-
schiffahrtsgerichte bestehen.
Die Ufer-Regierungen werden sich von den in ihren Gebieten vorhandenen
Rheinschiffahrtsgerichten und von den Veränderungen in Kenntniß setzen, welche
rücksichtlich der Zahl, des Ortes oder des Sprengels derselben eintreten.
Artikel 34.
Die Rheinschiffahrtsgerichte sind kompetent:
I. in Strafsachen zur Untersuchung und Bestrafung aller Zuwiderhand-
lungen gegen die schiffahrts= und strompolizeilichen Vorschriften;