Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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II. m Civilsachen zur Entscheidung im summarischen Prozeßverfahren über 
agen: 
a) wegen Zahlung der Lootsen., Krahn-, Waage-, Hafen- und Bohl- 
werksgebühren und ihres Betrages; 
b) aenen der von Privatpersonen vorgenommenen Hemmung des Lein- 
pfades;, 
e) wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während 
ihrer Fahrt oder beim Anlanden Anderen verursacht haben; 
d) wegen der den Eigenthümern der Zugpferde beim Heraufziehen der 
Schiffe zur Last gelegten Beschädigungen am Grundeigenthum. 
Artikel 35. 
In Strafsachen (Art. 34. I.) ist dasjenige Rheinschiffahrtsgericht kompetent, 
in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen ist; in Civilsachen dassjenige, 
in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden mußte (Art. 34. II. a.)) beziehungsweise 
der Schaden zugefügt wurde (Art. 34. II. b. c. d.). 
Artikel 36 
Das Verfahren bei den Rheinschiffahrtsgerichten soll ein möglichst einfaches 
und beschleunigtes sein. — Prozeßkautionen dürfen von Ausländern ihrer Natio- 
nalität wegen nicht erhoben werden. 
In das Urtheil sind jederzeit die Thatsachen, welche das Verfahren herbei- 
eführt haben, die Fragen, worauf es nach den Verhandlungen ankam, und die 
tscheidungsgründe aufzunehmen. 
Uebrigens darf kein Schiffsführer oder Flößer wegen einer gegen ihn ein- 
geleiteten Untersuchung an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden, sobald 
er die von dem Richter für den Gegenstand der Untersuchung festgesetzte Kaution 
geleistet hat. 
Artikel 37. 
Beträgt der Gegenstand der an das Gericht gestellten Anträge mehr als 
50 Franken, so kann gegen das Urtheil erster Instanz bei der Centralkommission 
(Art. 43.) oder bei dem Obergericht des Landes (Art. 38.), in welchem das Ur- 
theil ergane ist, Berufung eingelegt werden. 
oll die Berufung bei der Centralkommission angebracht werden, so ist sie 
unter summarischer Angabe der Beschwerden und mit dem ausdrücklichen Bemerken, 
daß die Entscheidung der Centralkommission verlangt werde, binnen zehn Tagen 
nach der in Gemäßheit der Landesgesetze erfolgten Insinuation des Urtheils erster 
Instanz dem Gerichte, welches entschieden hat, anzumelden und der Gegenpartei 
in dem von ihr in erster Instanz erwählten Domizile oder in dessen Ermangelung 
leichfalls dem Gerichte zuzustellen. In welcher Weise die Anmeldung bei dem 
erichte und die Zustellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landes- 
gesetzgebung überlassen.
	        
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