Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel 48. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt vom 1. Juli 1869. ab an die Stelle der 
Rheinschiffahrts-Ordnung vom 31. März 1831., der zu derselben ergangenen 
Supplementar- und Additional-Artikel, 4reie aller sonstigen Beschlüsse der Ufer- 
Regierungen über Gegenstände, hinsichtlich welcher die gegenwärtige Akte Bestim- 
mung getroffen hat. Er soll von den vertragenden Regierungen ratifizirt und 
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen sechs Monaten in Mann- 
heim bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
ihre Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu Mannheim, den 17. Oktober 1868. 
(L. S.) Moser. 
(L. S.) Dietz. 
(L. S.) Weber. 
(L. 8.) Göpp. 
(L. S.) Schmitt. 
(L. S.) Verkerk Pistorius.
	        
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