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sicht zu täuschen, selbst oder durch Andere Eintragungen oder Aende-
rungen irgend einer Art vornimmt, erleidet eine Polizeistrafe, deren Be-
ziefng jeder Regierung überlassen bleibt.
Eine gleiche Strafe trifft jeden Dienstmann, der eine der vor-
stehenden Bestimmungen nicht pünktlich befolgt oder eine solche verletzt;
desgleichen jeden Schiffer, welcher eine der unter #. erwähnten Personen,
ohne daß sie mit einem vorschriftsmäßigen Dienstbuche versehen ist, in
seinen Dienst nimmt.
Wer, in der Absicht zu täuschen, selbst oder durch Andere Aen-
derungen in dem ihm ertheilten Dienstbuche vornimmt oder in eiche
Absicht dasselbe unvollständig macht oder bei dergleichen Handlungen
hülfreiche Hand leistet, wird deshalb in jedem Uferstaate nach den da-
selbst bestehenden Strafgesetzen beurtheilt. Ist er nach diesen wegen
Betruges oder Fälschung mit Strafe belegt, so wird ihm das Dienstbuch
abgenommen und nach Umständen erst nach Ablauf einer bestimmten
Frist oder niemals wieder ertheilt.
8) Auf die Bemannung von Seeschiffen, welche den Rhein befahren, finden
die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Auch gelten diese
einstweilen nicht für die Bemannung Niederländischer Rheinschiffe.
Es ist daher in dem Falle, wenn eine der unter a. bezeichneten
Versonen aus dem Dienste auf einem Niederländischen Schiffe in den
Dienst auf einem anderen Rheinschiffe übertreten will, von derselben die
Beibringung eines Dienstbuches nach Umständen überhaupt nicht oder
doch nicht für die Dienstzeit auf dem Niederländischen Schiffe zu ver-
langen. Indeß soll darauf Bedacht genommen werden, daß nicht der
Uebertritt aus dem Dienste auf einem Niederländischen in den Dienst
auf einem anderen Schiffe und umgekehrt zur Umgehung der hinsichtlich
der Dienstbücher ertheilten Vorschriften gemißbraucht werde.
5. Zum Artikel 22. der Akte.
A. Man ist darüber einverstanden, daß die bisherige Bezeichnung der
höchsten zulässigen Einsenkungstiefe der Schiffe mittelst eiserner Klammern auch
ferner beibehalten werden soll.
B. Als eine wesentliche Veränderung oder Reparatur soll die Erneuerung
von Inhölzern oder Rippen des Schiffes angesehen werden.
« C. Do die im Artikel 17. der Rheinschiffahrts-Ordnung vom 31. März
1831. enthaltene Verabredung in Betreff der Aiche der Rheinschiffe lediglich
durch die Erhebung der Rekognitionsgebühr motivirt war, diese Gebühr aber in
Zukunft nicht mehr erhoben werden kann, so bedarf es einer Erneuerung jener
Verabredung nicht. Gleichwohl werden die vertragenden Regierungen auch
fernerhin dafür Sorge tragen, daß es an Gelegenheit zur Feststellung der Trag-