Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Frankreich .. .... . . . .. — 
Kessen .. . . .. ½ 
iederland . .. 1½ 
Preußgße . . . .. 7/2. 
Die Zahlung der Pensionen übernimmt die Preußische Regierung, die- 
jenige der Kanzleikosten der Centralkommission die Badische Regierung. 
Die Zuschüsse der übrigen Uferstaaten zu den Pensionen und Kanzlei- 
kosten sind in Quartalraten pränumerando spätestens bis zum 24. Dezember, 
24. März, 24. Juni und 24. September jedes Jahres in die von den gedachten 
Regierungen zu bezeichnenden Kassen einzuzahlen. 
Die Badische Regierung, welche das Lokal für das Archiv der Central= 
kommission gestellt hat, wird zugleich für die Beaufsichtigung des letzteren Sorge 
tragen. 
So geschehen zu Mannheim, den 17. Oktober 1868. 
Moser. 
Dietz. 
Weber. 
Göpp. 
Schmitt. 
Verkerk Pistorius. 
Vorstehende Akte nebst Schluß-Protokoll ist ratifijirt und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden in Mannheim bewirkt worden. 
 
	        
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