Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Zuwachssteuerämter

und
Oberbehörden.

Zuständigkeit.

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Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.

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§  1.

(1)  Die  mit  der  Verwaltung  des  Zuwachssteuerwesens  befaßten,  in  den  nachstehenden
Bestimmungen  als  Zuwachssteuerämter  bezeichneten  Stellen  und  die  Oberbehörden,  denen  sie
unterstehen,  werden  von  der  Landesregierung  bestimmt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Ein
Verzeichnis  der  Zuwachssteuerämter  und  Oberbehörden  ist  unter  Angabe  ihrer  Geschäftsbezirke
dem  Reichskanzler  zur  Veröffentlichung  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  mitzuteilen.
Das  Gleiche  hat  mit  etwaigen  späteren  Veränderungen  zu  geschehen.  Die  Veröffentlichung
im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  kann  auf  das  Verzeichnis  der  Oberbehörden  beschränkt
werden.

(2)  Die  Erhebung  der  Zuwachssteuer  kann  anderen  Stellen  als  den  Zuwachssteuerämtern
übertragen  werden.  Auch  können  zur  Vorbereitung  der  Veranlagung  andere  Stellen  als  Hilfsstellen
  der  Zuwachssteuerämter  herangezogen  werden.  In  diesem  Falle  sind  die  zur  Regelung
des  Geschäftsverkehrs  erforderlichen  besonderen  Bestimmungen  zu  treffen.

§  2.

(1)  Zuständig  ist  das  Zuwachssteueramt,  in  dessen  Bezirke  das  veräußerte  Grundstück
liegt.  Liegt  das  Grundstück  in  mehreren  Bezirken,  so  ist  das  Zuwachssteueramt  zuständig,
in  dessen  Bezirke  das  zuständige  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.  Falls  das  Grundstück
aus  mehreren  in  verschiedenen  Grundbuchbezirken  gelegenen  Teilstücken  besteht,  bestimmt
unbeschadet  anderweiter  landesrechtlicher  Bestimmungen  die  gemeinsame  Oberbehörde,  falls  das
Grundstück  in  den  Bezirken  verschiedener  Oberbehörden  gelegen  ist,  die  Landeszentralbehörde
und,  falls  das  Grundstück  im  Bereiche  verschiedener  Bundesstaaten  liegt,  der  Reichskanzler
die  Zuständigkeit.

(2)  Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auf  Berechtigungen  (8§  2  des  Gesetzes)  entsprechende
Anwendung.

(3)  Im  Falle  der  Steuerpflicht  nach  §  3  des  Gesetzes  ist,  sofern  der  gesamte  Grundbesitz
  einer  Vereinigung  im  Bezirk  eines  Zuwachssteueramts  liegt,  dieses  zuständig;  andernfalls
  finden  die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2,  3  entsprechende  Anwendung.

(4)  Wird  eine  Anmeldung,  eine  Steuererklärung,  ein  Antrag  oder  eine  sonstige  Mitteilung
bei  einer  unzuständigen  Stelle  eingereicht,  so  ist  der  Tag  des  Einganges  auf  dem  Schriftstück
zu  vermerken  und  dieses  an  die  zuständige  Stelle  abzugeben.  Von  der  Abgabe  ist  dem  Absender
  Mitteilung  zu  machen.  Für  die  Wahrung  einer  Frist  genügt  der  Eingang  bei  der
unzuständigen  Stelle.