— 846 —
(Nr. 7446.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an die Gemeinde Nottuln, im Kreise Münster, für den
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Nottuln bis zur
Kreisgrenze zum Anschluß an die von Billerbeck, im Kreise Coesfeld,
dorthin geführte Chaussec.
Nathem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Nottuln, im Kreise Münster des Regierungsbezirks gleichen
Namens, bis zur Kreisgrenze zum Anschluß an die von Billerbeck, im Kreise
Coesfeld, dorthin geführte Chaussee genebmigt habe, verleihe Ich hierdurch der
Gemeinde Nottuln das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be-
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der
genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhal-
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim-
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier-
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7447.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender vier einhalbprozenti-
Zer Görlitzer Stadt-Obligationen zum Betrage von 1,600,000 Thalern.
Vom 20. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Görlitz darauf angetragen hat, zur
Umwandlung der bisherigen kündbaren Stadtschuld in Inhaberpapiere, sowie
zur Ausführung verschiedener Bauten und zur Bestreitung anderer aus der Ver-
größerung der Stadt entspringenden Ausgaben, die bisherige, der Tilgung unter-
liegende Stadtschuld von 1,000,000 Thalern auf 1,600,000 Thaler ethöhen
um