Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 846 — 
(Nr. 7446.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die Verleihung der fiska- 
lischen Vorrechte an die Gemeinde Nottuln, im Kreise Münster, für den 
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee von Nottuln bis zur 
Kreisgrenze zum Anschluß an die von Billerbeck, im Kreise Coesfeld, 
dorthin geführte Chaussec. 
Nathem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von Nottuln, im Kreise Münster des Regierungsbezirks gleichen 
Namens, bis zur Kreisgrenze zum Anschluß an die von Billerbeck, im Kreise 
Coesfeld, dorthin geführte Chaussee genebmigt habe, verleihe Ich hierdurch der 
Gemeinde Nottuln das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder- 
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs. Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen be- 
stehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der 
genannten Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhal- 
tung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestim- 
mungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, 
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, 
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese 
Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869. 
  
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7447.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender vier einhalbprozenti- 
Zer Görlitzer Stadt-Obligationen zum Betrage von 1,600,000 Thalern. 
Vom 20. Mai 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Görlitz darauf angetragen hat, zur 
Umwandlung der bisherigen kündbaren Stadtschuld in Inhaberpapiere, sowie 
zur Ausführung verschiedener Bauten und zur Bestreitung anderer aus der Ver- 
größerung der Stadt entspringenden Ausgaben, die bisherige, der Tilgung unter- 
liegende Stadtschuld von 1,000,000 Thalern auf 1,600,000 Thaler ethöhen 
um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.