Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Kapital von# Thalern, geschrieben.. Thalern Preußisch 
Kurant, dessen Empfang hiermit Namens der Stadtgemeinde bescheinigt 
wird, von der letzteren zu fordern hat. Diese Summe bildet einen Theil 
des zu Kommunalzwecken auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums 
vom . . .. . . .. . . .. aufgenommenen Darlehns von 1,600,000 Thalern. 
Die Rückzahlung dieses Gesammtdarlehns geschieht vom Jahre 1869. 
ab binnen spätestens 38 Jahren, also bis 1907.) aus einem Tilgungs- 
fonds nach Maaßgabe dee festgestellten und genehmigten Tilgungsplanes. 
Diesem Tilgungsfonds werden dem Tilgungsplane gemäß jährlich Ein 
Prozent des gesammten Kapitals als feste Tilgungsrente, sowie sämmt- 
liche ersparte Vinsen von den getilgten Schuldbeträgen zugeführt und auf 
den Stadthaushalts-Etat übernommen. 
Die einzulösenden Schuldverschreibungen werden durch das Loos be- 
stimmt. 
Die Ausloosung erfolgt im Monat August jeden Jahres, zuerst 
im August 1869. 
Der Stadtgemeinde Görlitz bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken oder sämmtliche umlaufende 
Obligationen auf einmal zu kündigen, sondern auch an Stelle des Aus- 
loosungsverfahrens, sedoch unbeschadet der Höhe der planmäßigen Til- 
gung, ganz oder theilweise den freihändigen Ankauf der Obligationen 
treten zu lassen. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, beziehungsweise gekündigten Schuldverschreibungen 
werden unter Bezeichnung hrer Buchstaben, Nummern und Beträge, 
sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung der Darlehns-Valuta 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Die Bekanntmachung erfolgt mindestens drei Monate vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Liegnitz, in dem Staatsanzeiger, in Görlitzer Lokalblättern und einer 
Sächsischen Zeitung. Die nähere Bestimmung der Lokalblätter und der 
Sächsischen Zeitung, sowie die Wahl eines anderen Blattes, wenn eines 
der vorbestimmten Blätter eingehen sollte, bleibt dem Magistrate mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung vorbehalten. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen zum Nominalwerthe und 
mit den darauf noch basfenden Zinsen erfolgt gegen Rückgabe dieser 
Obligation und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons, welche 
mit abzuliefern sind, bei der Stadthauptkasse zu Görlitz nach Ablauf der 
Kündigungsfrist. 
Die Verzinsung des Kapitals hört mit dem Ablauf der Kündi- 
ungsfrist auf. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom 
Kanktale abgezogen. 
Dse Schulverschreibung wird mit vier und einhalb Prozent jährlich 
vexzinst. 
Die
	        
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