Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 858 — 
Drovinz Schlesien, Regierungsbezirk Breslau. 
Obligation 
des 
Breslauer Kreises 
Lilttr W.. 
über 
. . . .. . . .. Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unter genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
28. November 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Breslauer Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von# Thalern 
Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht inner- 
halb einer Tilgungsperiode von funfzehn Jahren nach Maaßgabe des genehmigten 
Tilgungsplanes. 
De- Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem Mo- 
nate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die 
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung. ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen 
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, resp. Einen 
Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung 
zu Breslau, im Breslauer Kreisblatte und in dem Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, in der Zeit vom 1. bis 15. April und vom 
1. bis 15. Oktober, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher 
Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Breslau, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit 
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