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(Nr. 7452.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Kreises Mogilno im Betrage von 200,000 Thalern. Vom
5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Mogilno auf dem Kreistage
vom 7. Dezember 1868. beschlossen worden, die Behufs Erwerbung des zum
Bau der Posen.Thorn-Bromberger Eisenbahn vom Kreise herzugebenden Terrains
und Behufs Ausführung von Chaussee= und Wegebauten erforderlichen Geld.-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
upons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 200,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen
weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern ge-
funden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 200,000 Thalern, in Buchstaben
zweihundert Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
100,000 Thaler à 500 Thaler,
60,0000 à 100
30,0000 àhK 5
100000 à 20
— 200,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Felgeorhiung jährlich vom Jahre 1872. ab mit wenigstens jährlich Einem
rozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuld-
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
errliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In-
aber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
agung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium) welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(L. 8.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Jahreang 1889. (Nr. 7452) 116 Pro-