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(Nr. 7453.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Kreises Inowraclaw im Betrage von 300,000 Thalern. Vom
5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Inowraclaw auf den Kreis-
tagen vom 28. November 1863., 28. April 1866., 4. Dezember 1866. und
4. Dezember 1868. beschlossen worden, die zur Erwerbung des für die Posen-
Thorn-Bromberger Eisenbahn herzugebenden Grund und Bodens und zur Aus-
führung von Chaussee= und Wegebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkundbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
300,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
#um Betrage von 300,000 Thalern, in Buchstaben: dreihundert Tausend Tha-
ern, welche in folgenden Apoints:
200 Stück à 500 Thaler = 100,000 Thaler,
500. à 250 —- 125/000
500 à 100 = 50000
500 à 50 25000
300,000 Thaler,
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent schrich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1870. ab mit wenigstens Einem Prozent des
Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen,
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung des Staates nicht übernommen wird), ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Handelsminister:
Frh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
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(Tr. 7453.) Pro-