Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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« Mit der Lnr Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. 
Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale abgezo- 
gen. Die zeburdigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen 
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen ersott nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung 
Theil I. Titel 51. I. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Inowraclaw. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden; doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Spuldverschreing oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung find halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Inowraclaw gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinskupons- 
Serie an den Inhaber der Schucdlersthrelhung, sofern deren Vorzeigung recht- 
zeitig geschehen ist. 
Zur Sicherdet der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Inowraclaw, den. #en 18. 
Die kreisständische Finanzkommission des Kreises Inowraclaw. 
Anmerkung. Die Unterschriften sind cigenhändig zu unterzeichnen. 
(Nr. 7453) Pro-
	        
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