Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die künftige Unterhaltung der nach dem Plane zu regulirenden Bachläufe 
und der auszuführenden Bewässerungsanlagen ist Sache des Verbandes. 
Der im Meliorationsplane vorgesehene und veranschlagte Umbau und 
resp. Neubau dreier Brücken erfolgt auf Kosten des Verbandes. Die Unter- 
haltung dieser Brücken verbleibt dem bisher hierzu Verpflichteten. 
Der Antheil, welchen der Verband an der Unterhaltung in Folge und 
nach Verhältniß der durch seine Anlagen nothwendig gewordenen Erweiterung 
der Brücken zu übernehmen hat, wird im Mangel einer Einigung durch schieds- 
richterliches Perfhren (conf. §. 12.) festgestellt. 
Erhebliche Veränderungen des Meliorationsplanes, welche im Laufe der 
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
K. 3. 
Dem Verbande wird zur Ausführung der beabsichtigten Melioration das 
Recht zur Expropriation verliehen, insbesondere auch zur Erwerbung des Mühlen- 
staurechts und der dazu gehörigen Stauanlagen der Mühle zu Ryzin. 
Darüber, welche Gegenstände der Expropriation unterliegen, steht die Ent- 
scheidung der Regierung zu Posen zu, mit Vorbehalt eines innerhalb einer Prä- 
klusivfrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt 
im Mangel der Einigung in dem . 45—51. des Gesetzes vom 28. Februar 
1843. bezeichneten Verfahren. 
K. 4. 
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund- 
stücken diejenigen Flächen, welche zu den Behufs Regulirung der Bachläufe 
auszuführenden Durchstichen zur Verbreiterung des Bettes, zum Bau oder zur 
Verbreiterung der Ab= und Zuleitungsgräben, zur Regulirung der einmündenden 
Nebengräben, zur Ausführung neuer Vorfluthsgräben, zur Herstellung der etwa 
nothwendigen Quellenfänge erforderlich sind, insoweit ohne Entschädigung abzu- 
treten, als der bisherige Nutzungswerth durch die dem Besitzer vengnächn ver- 
bleibende Grasnutzung auf den Dossirungen und Uferwänden und durch die 
sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird. 
· Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich (I. 12.) entschieden. 
Die Bachläufe bilden bisher die Grenze für die gegenüberliegenden Ufer- 
besitzer. Die nach dem Meliorationsplane gerade gelegten Bachläufe sollen nach 
dem Verlangen der Interessenten auch künftig die Grenze bilden. Es wird bei 
der Geradelegung darauf Bedacht genommen, daß die Ausgleichung möglichst in 
Land in der Weise erfolge, daß jedem Besitzer zu seinem diesseitigen Besitzstande 
so viel Terrain zufällt, als ihm für das jenseitige Ufer abgeschnitten wird. 
« Wo die Ausgleichung nicht vollständig in Land geschehen kann, muß sie 
im Uebrigen durch Geld erfolgen. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß 
des Rechtsweges, ebenfalls schiedsrichterlich (§. 12.) entschieden. 
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