Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen und zwar hin- 
sichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachpverständiger zu- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und der 
Vorstandsdeputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate ein- 
verstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden die 
Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung über die Beschwerde einge- 
reicht. Wird die Vschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist 
Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
ässig. 
Das fene ellte Kataster wird von der Regierung ausgefertigt und dem 
Verbandsvorstande zugestellt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations- 
Verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach F. 7. aufgestellt ist, mit Vorbe- 
halt späterer Ausgleichung. 
S. 9. 
Die im vorläufigen Kataster des Feldmessers Hirschfeld vom 8. August 
1868. als betheiligt nachgewiesenen See= und Wasserflächen bleiben als zur Zeit 
nicht beitragspflichtig außer Ansatz. 
Ween bisherige Wasserflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen 
Slechr nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen 
zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jehen nach Ausführung der Seesenkung sind die 
wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem in §#§. 5—8. geordneten 
Verfahren einzuschätzen und nach Feststellung der Beitragspflichtigkeit und Ein- 
schähung nachträglich in das Kataster aufzunehmen. Nach erfolgter Aufnahme 
in das Kataster faben die Besitzer der diesfälligen Flächen an Neubaukosten, 
d. i. an Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, pro Morgen den 
gleichen Betrag, welcher pro Morgen der gleichen Klasse von den übrigen Ver- 
andemitliedern aufgebracht worden ist, nachträglich r Verbandskasse zu 
zahlen. Die solchergestalt eingehenden Nachzahlungen sind nach Bedürfniß des 
Verbandes zu verwenden. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster 
nächsten 1. Januar ab nehmen die Besitzer der nachträglich katastrirten früheren 
Seeflächen an der Unterhaltung der Verbandsanlagen Antheil und zwar in dem- 
selben Verhältnisse, wie die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen der 
gleichen Katasterklassen. 
Gleichzeitig mit der vorgedachten Katastrirung der wasserfrei gewordenen 
früheren Sesstächen erfolgt eine Revision des allgemeinen Beitragskatasters nach 
den Vorschriften der II. 6—8., jedoch ohne die vorerwähnte Nachzahlung der 
Beiträge von den wasserfrei gewordenen Flächen zu berühren. Dies revidirte 
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