Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Kataster tritt mit dem nächsten 1. Januar nach erfolgter Ausfertigung durch die 
Regierung zu Posen für die von da ab fälligen Beitragsleistungen in Kraft. 
Eine Beitragsausgleichung für die abgelaufene Katasterperiode nach dem re- 
viderten Kataster sinder nicht statt. 
KC. 10. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Birnbaumer Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Ihm liegt 
die Handhabung der Polizei zum Schutze der Verbandsanlagen ob. 
Derselbe ist befugt, wegen der polizeilichen Uebertretungen der zum Schutz 
der Verbandsanlagen bestehenden Vorschriften die Strafen bis zu fünf Thalern 
Geldbuße vorläufig festzusetzen nach dem Gesetze vom 14. Mai 1852. (Gesetz 
Samml. S. 349.). Die vom Scozietätsdirektor allein, nicht vom Polizei- 
richter) festgesetzten Geldstrafen fließen zur Verbandskasse. 
Sozietätsdirektor führt ferner die Verwaltung nach den Bestimmungen 
dieses Statuts und nach den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossen- 
schaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen und Behörden gegenüber, 
in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsitigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säumigen 
eventuell — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken haftenden öffent- 
lichen Lasten — durch administrative Exekution zur Verbandskasse einzu- 
ziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassenverwaltung 
zu revidiren; 
J) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozietäts- 
birektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu fassen, 
den Direktor in seiner Gechäftsführung zu unterstützen und das Beste der Sozietät 
überall wahrzunehmen hat. In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied 
durch je einen von der Genossenschaft gewählten Stellvertreter vertreten. 
Zur Berbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen, 
des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstandsmitglieder, oder eines oder beider 
Stellvertreter. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
In Behinderungsfällen läßt der Sozietätsdirektor die Angelegenheiten der 
Genossenschaft durch elnen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu 
ernennenden Stellvertreter leiten. 
. 11. 
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stellvertreter 
hat jeder Besitzer eines betheiligten Rittergutes oder eines außerhalb des Gemeinde- 
(r. 7457.) ver-
	        
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