Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$  112.  Die  Kriegsleistungen.  301

läßt  durch  die  ihm  untergeordneten  Militäreisenbahnbehörden  die  zum
Zweck  der  Landesverteidigung  erforderlichen  Kriegsleistungen  der
Eisenbahnen  in  Anspruch  nehmen.  Nach  Ausspruch  der  Mobilmachung
  übernimmt  der  Chef  der  Eisenbahnabteilung  des  preußischen
großen  Generalstabes  die  Geschäfte  des  Chefs  des  Feldeisenbahnwesens,
  nötigenfalls  auch  diejenigen  des  Chefs  des  preußischen  stellvertretenden
  Generalstabes  der  Armee  bis  zu  deren  Ernennung.
Der  Chef  der  Eisenbahnabteilung  des  stellvertretenden  Generalstabes
der  Armee  ist  dem  Chef  des  Feldeisenbahnwesens  unmittelbar  unterstellt
  und  übernimmt,  wenn  der  letztere  den  Sitz  der  Eisenbahnabteilung
  verläßt,  dessen  Obliegenheiten  nach  seinen  Weisungen  hinsichtlich
  der  Eisenbahnen  rückwärts  der  Uebergangsstationen!).  Den  betriebführenden
  Eisenbahnverwaltungen  gegenüber  werden  die  militärischen
  Interessen  wahrgenommen  durch  Linienkommandanturen,
  welche  die  den  Verwaltungen  obliegenden  Leistungen  fordern,
deren  Erfüllung  gemeinsam  mit  ihnen  regeln  und  die  Ausführung
überwachen?).  Nach  Bedarf  werden  durch  die  Militärbehörde  Bahnhofskommandanten
  eingesetzt,  welche  der  Linienkommandantur  unterstellt
  sind.  Sie  handhaben  die  militärischen  und  militärpolizeilichen
Anordnungen  im  Bereiche  des  betreffenden  Bahnhofs  und  der  zugewiesenen
  anschließenden  Eisenbahnstrecken,  vermitteln  zwischen  den
Transportführern  und  den  Vertretern  der  Eisenbahnverwaltungen  und
schützen  die  Eisenbahnbeamten  gegen  Eingriffe  in  ihren  Dienst,  sind
aber  nicht  befugt,  sich  in  den  Eisenbahndienst  zu  mischen  °).  In  betreff
  der  Aufstellung,  Heranziehung  und  Absendung  der  Sanitätszüge
verfügt  der  Chef  des  Feldsanitätswesens  im  Einvernehmen  mit  dem
Chef  des  Feldeisenbahnwesens®).  Für  jeden  von  Mannschaften  gebildeten
  oder  begleiteten  Militärtransport  wird  im  Kriege  wie  im
Frieden  von  der  absendenden  Militärbehörde  ein  Transportführer  bestimmt°).
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Auf  seiten  der  Zivilverwaltungen  bildet  das  Reichseisenbahnamt
  dieZentralstelle  für  alle  Kriegsleistungen  der  Eisenbahnen.
  Auf  Ersuchen  desselben  entsenden  die  beteiligten  Landesregierungen
  sachverständige  Kommissare  nach  Berlin,  welche  demselben
über  die  örtlichen  Verhältnisse  und  Einrichtungen  Auskunft  erteilen
und  mit  ihrem  Rat  zur  Seite  stehen.  Sie  können  vom  Reichseisenbahnamt
  mit  der  Ausführung  der  erforderlichen  Anordnungen  unmittelbar
  betraut  werden‘).  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  bezüglich
  der  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Kriegsleistungen,  soweit  im
Friedensbetriebe  befindliche  Strecken  in  Frage  kommen,  der  Oberaufsicht
  des  Reichseisenbahnamts  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes
vom  27.  Juni  1873  unterstellt;  dagegen  haben  sie  hinsichtlich  der  im

1)  88  7,  8.  2)  89.

3)  $  10.  4)  $  11.

5)  Die  Obliegenheiten  desselben  sind  im  $  12  geregelt.  6)  $S  13,  Ziff.  4.