$ 112. Die Kriegsleistungen. 301
läßt durch die ihm untergeordneten Militäreisenbahnbehörden die zum
Zweck der Landesverteidigung erforderlichen Kriegsleistungen der
Eisenbahnen in Anspruch nehmen. Nach Ausspruch der Mobilmachung
übernimmt der Chef der Eisenbahnabteilung des preußischen
großen Generalstabes die Geschäfte des Chefs des Feldeisenbahnwesens,
nötigenfalls auch diejenigen des Chefs des preußischen stellvertretenden
Generalstabes der Armee bis zu deren Ernennung.
Der Chef der Eisenbahnabteilung des stellvertretenden Generalstabes
der Armee ist dem Chef des Feldeisenbahnwesens unmittelbar unterstellt
und übernimmt, wenn der letztere den Sitz der Eisenbahnabteilung
verläßt, dessen Obliegenheiten nach seinen Weisungen hinsichtlich
der Eisenbahnen rückwärts der Uebergangsstationen!). Den betriebführenden
Eisenbahnverwaltungen gegenüber werden die militärischen
Interessen wahrgenommen durch Linienkommandanturen,
welche die den Verwaltungen obliegenden Leistungen fordern,
deren Erfüllung gemeinsam mit ihnen regeln und die Ausführung
überwachen?). Nach Bedarf werden durch die Militärbehörde Bahnhofskommandanten
eingesetzt, welche der Linienkommandantur unterstellt
sind. Sie handhaben die militärischen und militärpolizeilichen
Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofs und der zugewiesenen
anschließenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den
Transportführern und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen und
schützen die Eisenbahnbeamten gegen Eingriffe in ihren Dienst, sind
aber nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen °). In betreff
der Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge
verfügt der Chef des Feldsanitätswesens im Einvernehmen mit dem
Chef des Feldeisenbahnwesens®). Für jeden von Mannschaften gebildeten
oder begleiteten Militärtransport wird im Kriege wie im
Frieden von der absendenden Militärbehörde ein Transportführer bestimmt°).
|
Auf seiten der Zivilverwaltungen bildet das Reichseisenbahnamt
dieZentralstelle für alle Kriegsleistungen der Eisenbahnen.
Auf Ersuchen desselben entsenden die beteiligten Landesregierungen
sachverständige Kommissare nach Berlin, welche demselben
über die örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen Auskunft erteilen
und mit ihrem Rat zur Seite stehen. Sie können vom Reichseisenbahnamt
mit der Ausführung der erforderlichen Anordnungen unmittelbar
betraut werden‘). Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglich
der Erfüllung der ihnen obliegenden Kriegsleistungen, soweit im
Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Oberaufsicht
des Reichseisenbahnamts nach Maßgabe des Reichsgesetzes
vom 27. Juni 1873 unterstellt; dagegen haben sie hinsichtlich der im
1) 88 7, 8. 2) 89.
3) $ 10. 4) $ 11.
5) Die Obliegenheiten desselben sind im $ 12 geregelt. 6) $S 13, Ziff. 4.