Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K. 4. 
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund- 
stücken diejenigen Flächen, welche zu den Behufs Regulirung des Masselbaches 
auszuführenden Durchstichen, ferner zur Verbreitung des Masselbaches, sowie 
zum Bau oder zur Verbreitung der Zu= oder Ableitungsgräben erforderlich sind, 
soweit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungswerth durch die 
dem Besitzer demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dossirungen und Ufer- 
wänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen Vortheile 
ausgewogen wird. 
treitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich (§. 11.) entschieden. 
Bezuglich der Auszahlung der Geldentschädigungen — mögen dieselben 
nach F. 3. in Folge stattgehabter Expropriationen oder nach 8. 4. durch schieds- 
richterliches Begahren für Vereinsmitglieder festgesetzt sein — kommen die Be- 
stimmungen, welche durch die Kabinetsorders vom 26. Dezember 1833. und 
8. August 1832. bezüglich der Geldentschädigungen für den zu Kanälen und 
öffentlichen Flußbauten abgetretenen Grund und Boden ergangen sind, zur An- 
wendung. 
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Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltun 
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes duck 
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht. 
S. 6. 
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des 
abzuwendenden Schadens und herkeiguführenden Vortheils in drei Klassen zu 
theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse zu drei Theilen, 
II. ju zwei Theilen, 
lIII. zu Einem Theile 
S. 7. 
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters ersot durch zwei von der 
Regierung. zu Posen ernannte Loniteur- unter Leitung des hierzu von ihr er- 
nannten Kommissarius. 
Den Boniteuren können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet 
werden. 
heranzuziehen ist. 
5. S. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen 
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, 
in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein- 
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. OD 
(Nr. 7464.) er
	        
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