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K. 4.
Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, dem Verbande von seinen Grund-
stücken diejenigen Flächen, welche zu den Behufs Regulirung des Masselbaches
auszuführenden Durchstichen, ferner zur Verbreitung des Masselbaches, sowie
zum Bau oder zur Verbreitung der Zu= oder Ableitungsgräben erforderlich sind,
soweit ohne Entschädigung abzutreten, als der bisherige Nutzungswerth durch die
dem Besitzer demnächst verbleibende Grasnutzung auf den Dossirungen und Ufer-
wänden und durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden zufälligen Vortheile
ausgewogen wird.
treitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds-
richterlich (§. 11.) entschieden.
Bezuglich der Auszahlung der Geldentschädigungen — mögen dieselben
nach F. 3. in Folge stattgehabter Expropriationen oder nach 8. 4. durch schieds-
richterliches Begahren für Vereinsmitglieder festgesetzt sein — kommen die Be-
stimmungen, welche durch die Kabinetsorders vom 26. Dezember 1833. und
8. August 1832. bezüglich der Geldentschädigungen für den zu Kanälen und
öffentlichen Flußbauten abgetretenen Grund und Boden ergangen sind, zur An-
wendung.
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Die Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes und der Unterhaltun
der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Verbandes duck
Geldbeiträge nach Maaßgabe des Katasters aufgebracht.
S. 6.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
abzuwendenden Schadens und herkeiguführenden Vortheils in drei Klassen zu
theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse zu drei Theilen,
II. ju zwei Theilen,
lIII. zu Einem Theile
S. 7.
Die Aufstellung des allgemeinen Katasters ersot durch zwei von der
Regierung. zu Posen ernannte Loniteur- unter Leitung des hierzu von ihr er-
nannten Kommissarius.
Den Boniteuren können nach Befinden ortskundige Personen beigeordnet
werden.
heranzuziehen ist.
5. S.
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande stehen, auszugsweise mitzutheilen
und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius ein-
gesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. OD
(Nr. 7464.) er