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einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen-
verwaltung zu revidiren;
Je) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen-
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des Sozie-
tätsdirektors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietät zu
fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Bese
der Sozietät überall wahrzunehmen hat.
In Behinderungsfällen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen von
der Genossenschaft gewählten Stellvertreter vertreten.
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Personen,
des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstandsmitglieder, oder eines oder beider
Stellvertreter.
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu.
In Behinderungsfällen läßt der Direktor die Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft durch einen von ihm aus der JZahl der Vorstandsmitglieder zu er-
nennenden Stellvertreter leiten.
S. 10.
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stell-
vertreter hat jeder Besitzer eines betbeiligten Rittergutes oder eines außerhalb eines
Gemeindeverbandes stehenden Gutes, ferner der Besitzer des Gutes Lindenhof
und der Besitzer des jetzt dem Alerander Paschke gehörigen Hauptgutes zu Massel,
sowie jeder Vorsteher derjenigen Gemeinden, aus deren Gemeindebezirken Grund-
stücke im Meliorationsgebiete liegen, für je zehn volle, auf Normalboden (erster
Klasse) reduzirte Morgen des zu den bezeichneten Gütern oder zur Gemeinde ge-
hörigen betheiligten Besitzstandes Eine Stimme.
So lange das Kataster nicht nach F. S. definitiv festgestellt worden, ist
lediglich die Morgenzahl der im vorläufigen Kataster des Wiesenbaumeisters
Destert als betheiligt aufgenommenen Flächen für die Berechnung der zustehen-
den Stimmenzahl maaßgebend.
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll-
mächtigte, resp. durch ihre gesetzliche Vertreter.
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos.
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, so
ind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche in
er vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten hatten,
auf die engere Wahl zu bringen.
Die Wahl gilt für sechs Jahre;) alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus,
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten
sest. Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahl-
Jahrgang 1860. (Nr. 7464.) 121 ver-