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Erlänterungen
verwaltung des Grundstücks beantragen, denn letztere hat „von selbst“
auch die Wla nahme der „Miet= und Pachtzinsen“ zur Folge (88 21, 148
VG.). — ¾ó7 pothkänglenbe t kann, wenn sein Recht an den „Miet= und
insen“ des Grundstü fährdet ist, den Erlaß einer „einstweiligen
Ver Atzunge (88 935 3PO.) auf Einleitung der ZSwangsverwaltung“
ntragen. Eine solche Gefährdung liegt ohne weiteres vor,
wenn der rungüsteninne in Konkurs gerät, weil dann der Konkursverwalter
die Miet= und Pachtzinsen einziehen und #1n r Masse abführen
muß, wodurch die Hypothekengläubiger ihres dinglichen Rechtes an den
Miet= und Tochtein n verlustig gehen.
35) „Dem Pfandherrn (Hypothekengläubiger) haftet Mietzins nur ein
Jolen L wenn nicht vo # t die „Beschlagnahme“ zu seinen Gunsten
erfo
zs Daher: „Ein weiser Mieter (Pächter) lt nur ein Halbjahr voraus“
40. sonst muß er, wenn ein MWi# die Ks# cht-)
zinsen pfändet oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks erwirkt,
nochmals zahlen (rgl. Note 82 zu § 573).
K 398 ff. — § 1124 bezieht sich nicht nur auf die rechtageschäftliche
* rfügung“ r*1 Miet= oder W n durch „Einziehung“ seitens
des Vermieters (Verpächters) oder „in anderer Weise“ (Abtretung, Erlaß,
Aufrechnung, Bestellung eines Nießbrauchs am Grundstück und damit an den
Miet= und Mmß
aus dem „Verrpächter
— nen Pfändungs= und Überweisungsbeschlüsse betreffend die —1
9 zu § 5
spiel: Wenn ein zarn a Pal B auf die Miet- der Lachtinsen
des Grundstücks am 3. Fe ruar Beschla nleing
der, wanfererwaktung erwirkt LuoruS muß er si
(Tgefallen lassen, daß t von ihm zur Zahlung au
Fracnsts einwendet, er habe die Miete 4 s 30. Juni „voraus
Fahs#te oder daß ein Dritter auf Grund an ihn geschehener Abtretun
t Miet-(Pacht-) Zinsen ftene des Erundstückgeigent imers die Miet= un
ir sich om 1. Juli an aber haften die
Miet= und Pachtzinsen dem Bunbedin 8 selbst wenn die Mieter ächter)
sie schon bis 1. Oktober voraus bezahlt , oder wenn sie bis 31. Dezember
einem Ditten, abgrtrgten find. vgl. Note 36 und 37.
a
Grund einer Reallast (88 1105 ff.), überbaurente (8 913).
12) Eine Verpfli des Grundstückseigentümers zur Versichernngsnahme
(gegen Brand, * Viehseuchen usw.) besteht nur, wenn er s
dazu dem Hypothekengläubiger ausdrücklich verpflichtet hat, der deshalb gut
tun wird, c dies zur Bedingung zu ma (vgl. Note 58 zu § 1133, auch
045).
18) d. i. die Versicherungsgesellschaft. „Hypothek umklammert auch Assekuranz“
(C). Dagegen erstrechescch die Sihe nicht auf Forderungen des
Hrunwstäckigntärre z Siheen 2* zilitärfiskus wegen Manöverschäden
oder auf ähn oße „ ensersatzforderungen“.
44) „Neubau macht die Golite frei“ (C). Wenn verbranntes Vieh durch
anderes in gleicher Zahl und Güte bezw. von gleichem Werte „ersetzt“ ist, kann
t Hypothelengläubiger nicht auch noch an die rsicherungsforderung
* Hypothekengläubiger nicht auch noch an die Versiche de
en
6 Frerz Explosions-, Wasserschaden- usw. Versicherung.
46) Die Versicherungsgesellschaft.
) z. B. der Aufenthalt des Hypothekengläubigers it unbeekannt.
18 d8 2273ä ff., insbesondere 2 1279 ff. „Ist us verpfändet, ist
die Polize verpfändet“ (C). Z„
19) Die Versicherungsgesellschaft.
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