Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

9  1124

8  1128

Erlänterungen

verwaltung  des  Grundstücks  beantragen,  denn  letztere  hat  „von  selbst“
auch  die  Wla  nahme  der  „Miet=  und  Pachtzinsen“  zur  Folge  (88  21,  148
VG.).  —  ¾ó7  pothkänglenbe  t  kann,  wenn  sein  Recht  an  den  „Miet=  und
insen“  des  Grundstü  fährdet  ist,  den  Erlaß  einer  „einstweiligen
Ver  Atzunge  (88  935  3PO.)  auf  Einleitung  der  ZSwangsverwaltung“
  ntragen.  Eine  solche  Gefährdung  liegt  ohne  weiteres  vor,
wenn  der  rungüsteninne  in  Konkurs  gerät,  weil  dann  der  Konkursverwalter
  die  Miet=  und  Pachtzinsen  einziehen  und  #1n  r  Masse  abführen
muß,  wodurch  die  Hypothekengläubiger  ihres  dinglichen  Rechtes  an  den
Miet=  und  Tochtein  n  verlustig  gehen.
35)  „Dem  Pfandherrn  (Hypothekengläubiger)  haftet  Mietzins  nur  ein
Jolen  L  wenn  nicht  vo  #  t  die  „Beschlagnahme“  zu  seinen  Gunsten
erfo

zs  Daher:  „Ein  weiser  Mieter  (Pächter)  lt  nur  ein  Halbjahr  voraus“
  40.  sonst  muß  er,  wenn  ein  MWi#  die  Ks#  cht-)
zinsen  pfändet  oder  die  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks  erwirkt,
  nochmals  zahlen  (rgl.  Note  82  zu  §  573).

K  398  ff.  —  §  1124  bezieht  sich  nicht  nur  auf  die  rechtageschäftliche
  *  rfügung“  r*1  Miet=  oder  W  n  durch  „Einziehung“  seitens
des  Vermieters  (Verpächters)  oder  „in  anderer  Weise“  (Abtretung,  Erlaß,

Aufrechnung,  Bestellung  eines  Nießbrauchs  am  Grundstück  und  damit  an  den
Miet=  und  Mmß
aus  dem  „Verrpächter


—  nen  Pfändungs=  und  Überweisungsbeschlüsse  betreffend  die  —1

9  zu  §  5
spiel:  Wenn  ein  zarn  a  Pal  B  auf  die  Miet-  der  Lachtinsen
  des  Grundstücks  am  3.  Fe  ruar  Beschla  nleing
  der,  wanfererwaktung  erwirkt  LuoruS  muß  er  si
(Tgefallen  lassen,  daß  t  von  ihm  zur  Zahlung  au
Fracnsts  einwendet,  er  habe  die  Miete  4  s  30.  Juni  „voraus
Fahs#te  oder  daß  ein  Dritter  auf  Grund  an  ihn  geschehener  Abtretun
t  Miet-(Pacht-)  Zinsen  ftene  des  Erundstückgeigent  imers  die  Miet=  un
ir  sich  om  1.  Juli  an  aber  haften  die
Miet=  und  Pachtzinsen  dem  Bunbedin  8  selbst  wenn  die  Mieter  ächter)
sie  schon  bis  1.  Oktober  voraus  bezahlt  ,  oder  wenn  sie  bis  31.  Dezember
einem  Ditten,  abgrtrgten  find.  vgl.  Note  36  und  37.
a
Grund  einer  Reallast  (88  1105  ff.),  überbaurente  (8  913).
12)  Eine  Verpfli  des  Grundstückseigentümers  zur  Versichernngsnahme
  (gegen  Brand,  *  Viehseuchen  usw.)  besteht  nur,  wenn  er  s
dazu  dem  Hypothekengläubiger  ausdrücklich  verpflichtet  hat,  der  deshalb  gut
tun  wird,  c  dies  zur  Bedingung  zu  ma  (vgl.  Note  58  zu  §  1133,  auch

045).

18)  d.  i.  die  Versicherungsgesellschaft.  „Hypothek  umklammert  auch  Assekuranz“
  (C).  Dagegen  erstrechescch  die  Sihe  nicht  auf  Forderungen  des
Hrunwstäckigntärre  z  Siheen  2*  zilitärfiskus  wegen  Manöverschäden
oder  auf  ähn  oße  „  ensersatzforderungen“.

44)  „Neubau  macht  die  Golite  frei“  (C).  Wenn  verbranntes  Vieh  durch
anderes  in  gleicher  Zahl  und  Güte  bezw.  von  gleichem  Werte  „ersetzt“  ist,  kann

t  Hypothelengläubiger  nicht  auch  noch  an  die  rsicherungsforderung

*  Hypothekengläubiger  nicht  auch  noch  an  die  Versiche  de
en

6  Frerz  Explosions-,  Wasserschaden-  usw.  Versicherung.
46)  Die  Versicherungsgesellschaft.
)  z.  B.  der  Aufenthalt  des  Hypothekengläubigers  it  unbeekannt.
18  d8  2273ä  ff.,  insbesondere  2  1279  ff.  „Ist  us  verpfändet,  ist
die  Polize  verpfändet“  (C).  Z„

19)  Die  Versicherungsgesellschaft.

—  352  —