Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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K. 13. 
Der Verband ist dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses 
Recht wird durch die Regierung zu Posen als Landespolizeibehörde und in 
höherer Instanz von dem Ministe für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts und im Uebrigen in dem Umfange 
und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Auffichtsbehörden der Gemeinden 
zustehen. K 
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Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmi- 
gung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister: 
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 7165.) Allerhöchsier Erlaß vom 7. Juli 1869., betreffend die Verleihung des Expro- 
priationsrechts für die Zweigbahn von dem bei Neunkirchen belegenen 
Bahnhofe der Saarbrücker Eisenbahn nach den Wilhelm-Schächten der 
fiskalischen Steinkohlengrube König= Wellesweiler. 
I# Ich auf Ihren Bericht vom 2. Juli d. IJ. die Herstellung einer Zweig- 
bahn von dem bei Neunkirchen belegenen Bahnhofe der Saarbrücker Eisenbahn 
nach den Wilhelm-Schächten der fiskalischen Steinkohlengrube König-Wellesweiler 
hierdurch genehmige, bestimme Ich zugleich, daß das in Meinem Erlasse vom 
28. November 1847. (Gesetz= Samml. für 1846. S. 13.) für die Hauptbahn 
verliehene Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder 
Grundstücke auch auf die Anlage dieser Zweigbahn Anwendung finden soll. 
Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1869. 
Wilhelm. 
Für den Handelsminister: 
v. Selchow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
7464—7466. 121“ (Nr. 7466.)
	        
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