Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als vierzig Lasten Tragfähigkeit, wenn sie eine Fahrt 
zwischen Häfen des Norddeutschen Bundes ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter III. a. 
und b. festgesetzten Abgabe. 
2) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk., Mauer-,Pflaster= oder Ziegel- 
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Brennholz, Torf, Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachrath, Dünger, frischen Fischen oder Rohmaterialien 
zum Deichbau besteht, « 
Wägen das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent- 
richten. 
3) Die vorstehend normirten Sätze sind nur für solche Schiffe voll zu ent- 
richten, welche in den Binnenhafen oder die Aue 4awet letztere vom 
Dockkooge begrenzt wird, einlaufen. Bleiben SG iffe dagegen auf 
der Rhede oder der Außenaue, so ist für dieselbe nur die Hälfte der be- 
züglichen Abgabensätze zu entrichten, vorbehaltlich jedoch der Nacherlegung 
bis zum vollen Betrage für den Fall daß sie später noch in den Binnen- 
hafen oder den vom Dockkooge begrenzten Theil der Aue einlaufen. 
Sind Fahrzeuge auf der Rhede oder der Außenauc entlöscht und 
ist hierfür nach dem Vorstehenden die Hälfte des bezüglichen Abgaben- 
satzes für beladene Fahrzeuge entrichtet worden, so bleibt, wenn dieselben 
demnächst leer oder geknusinn in den Binnenhafen oder den innerhalb 
des Dockkooges belegenen Theil der Aue einlaufen, noch die Hälfte der 
Abgabe nach dem Satze für leer oder Feballastet einkommende Fahrzeuge 
nachwalegen. 
In gleicher Weise ist für Schiffe, welche den Binnenhafen oder 
die Binnenaue leer oder geballastet verlassen und alsdann noch auf der 
Rhede oder der Außenaue Ladung einnehmen, die Hälfte der Abgabe 
nach dem Satz für leer oder geballastet ausgehende Schiffe und die 
Hälfte des bezüglichen Satzes für beladen ausgehende Schiffe zusammen 
zu entrichten. 
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Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten, 
Inseln und Halligen den Husumer Hafen regelmäßig oder häufig im 
Jahre besuchen, kann nach Wahl anstatt der tarismähigen Abgabe für 
jede einzelne Fahrt eine jährliche Absindung entrichtet werden, deren Höh 
nach näherer Anleitung des Finanzministers von der zuständigen Ver- 
waltungsbehörde Festustgen bleibt. 
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