Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglucksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge, 
welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu 
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben ohne Ladung gelöscht oder 
eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu 
haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von vierzig Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf 
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundesgebiets 
in den Husumer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung 
zu löschen oder einzunehmen; " 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus, oder eingehen, wenn sie nicht zum Söschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichter- Fahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
(1) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthmn sind, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; « 
7-)-«alchootfenfahkzeuge,soweitsienutihremeeckegemäßbenuhtwekdenj 
8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer Last Tragfähigkeit; 
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten 
nach und von den im Hafen oder auf der Rhede liegenden Schiffen 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den 
Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast von viertausend Pfund zu verstehen. 
(Nr. 7466.) 2) Bei
	        
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