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Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglucksfälle,
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge,
welche, nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang zu
nehmen, in den Hafen einlaufen und denselben ohne Ladung gelöscht oder
eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu
haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von vierzig Lasten oder weniger Tragfähigkeit, wenn sie auf
der Fahrt nach einem anderen Hafen des Norddeutschen Bundesgebiets
in den Husumer Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst
eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung
zu löschen oder einzunehmen; "
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind-
lichen Schiffen aus, oder eingehen, wenn sie nicht zum Söschen oder
Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichter- Fahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
(1) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthmn sind, oder lediglich für Staats-
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor-
zeigung von Freipässen; «
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8) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, sowie
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu Einer Last Tragfähigkeit;
9) Fahrzeuge bis zu einschließlich drei Lasten Tragfähigkeit bei ihren Fahrten
nach und von den im Hafen oder auf der Rhede liegenden Schiffen
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste
gesammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang; insofern sie den
Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
11) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet,
ist darunter die Preußische Schiffslast von viertausend Pfund zu verstehen.
(Nr. 7466.) 2) Bei