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tionsplan, soweit derselbe die Regulirung der kleinen Elster von der Lin-
dena-Schönborner Grenze abwärts zum Gegenstande hat, mit dem dazu
durch den Baumeister Schultze unterm 29. März 1866. aufgestellten
Nachtrage nach Maaßgabe der bei der Superrevision geschehenen Fest-
stellung zur Ausführung zu bringen,
b) die Vertiefung und Erweiterung derjenigen Gräben, welche zur Ab.
wässerung der nicht unmittelbar von der kleinen Elster berührten Feld-
marken des Verbandes nach dem genannten Flusse dienen, soweit solche
durch die Regulirung der Elster möglich und zur besseren Entwässerung
der betreffenden Feldmarken erforderlich ist, bis zu den Grenzen der
letzteren, von der Elster aufwärts, zu bewirken, und
o) die kleine Elster, soweit sie nach L.ittr. a. Gegenstand der Regulirung ist,
künftig zu unterhalten.
Erhebliche Abweichungen von dem Regulirungeplane, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen sollten, bedurfen der Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Bestimmung darüber, welche Gräben gemäß der Festsetzung unter b.
vom Verbande zu reguliren sind, und in welcher Weise deren Regulirung zu
erfolgen hat, steht zunächst dem Vorstande des Verbandes zu. Beschwerden über
desfällig. Vorstandsbeschlüsse werden von der Regierung endgültig entschieden.
Die künftige Unterhaltung der durch den Verband zu regulirenden Seiten-
zuflüsse der kleinen Elster — ekr. vorstehend zu Littr. b. — verbleibt den bisher
dazu Verpflichteten.
d. 4.
Der Verband hat ferner Seiten. Entwässerungs · oder Bewässerungsanlagen,
welche sich innerhalb des Meliorationsgebiets als nothwendig oder zweckmaßig
berausstellen sollten, insofern solche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grund-
besitzer ausfübrbar sind, zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell
dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan dazu von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Betheiligten festgestellt ist.
Die Kosten der Herstellung solcher neuen Anlagen, sowie der Unterhaltung
derselben werden nach Maaßgabe des Vortheils von den Betheiligten getragen.
Auch hat der Verband die Unterhaltung derartiger Nebenanlagen durch
seine Beamten beaufsichtigen zu lassen und, soweit es erforderlich, in regelmäßige
Schau zu nehmen. "
Jeder Verbandsgenosse hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen
er sich entledigen will, in die Gauptentwässerungszüge des Verbandes zu verlangen.
Die Bestimmung darüber, wo und in welcher Weise solche Nebengräben
in dee Anlagen des Verbandes einzuführen sind, steht allein dem Vorstande des
etzteren zu.
Die Herstellung und Unterhaltung der Nebengräben ist Sache eines jeden
dabei besonders Betheiligten.
d. 5.
Innerhalb des gesammten Meliorationsbezirks darf das Wasser der kleinen