Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 909 — 
F. 10. 
Erpropriationsrecht. 
Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung des Meliorations. 
planes und der damit in Verbindung stehenden oder noch tretenden Anlagen das 
Recht zur Expropriation verliehen. 
Insbesondere ist der Verband befugt, gegen Entschädigung zu fordern: 
1) die Abtretung des zu Bauzwecken erforderlichen Grund und Bodens, 
sowie die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theil- 
weise auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigen- 
twümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht auf Entschädigung für die 
ihnen erwachsende Wirthsthaftserschwocnun) verzichten, 
2) die Entnahme von Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen 2c., 
3) die Fortnahme von Bäumen und Sträuchern, 
4) den zeitweisen Stillstand von Mühlen, 
5) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von 
Grundstücken. 
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Boden 
zur Regulirung der Entwässerungszüge soweit ohne Entschädigung abzutreten, 
als der bisherige Nutzungswerth voraussichtlich durch die ihnen zu überweisende 
Grasnutzung der Böschungen, die Uebereignung des etwa verlassenen Flußbettes 
innerhalb rer Grenzen und die sonstigen durch die Meliorationsanlagen er- 
wachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird. 
S. 11. 
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt- 
liche Einigung zwischen den Interessenten nicht erreicht wird, leitet die Regierung 
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 
28. Februar 1843. Derselben steht danach auch die Entscheidung darüber zu, 
welche Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind, vorbehaltlich des innerhalb einer 
Präklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch 
die Regierung, vortegutli des dem Provokaten blnerhald sechs Wochen nach 
Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Revisionskolle- 
gium für Landeskultursachen zu Berlin (50. 45. bis 51. des Gesetzes vom 
8. Februar 1843.). 
Wegen Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigung für die der 
Expropriation unterworfenen Grundstücke kommen die für den Cpausseebau der 
betreffenden Provinz bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gn die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht auf- 
gehalten und ist nötbegense s durch edminsstratie- Exekution zu erzwingen. 
(Nr. 7467.)
	        
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