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F. 10.
Erpropriationsrecht.
Dem Verbande wird für alle zur vollständigen Ausführung des Meliorations.
planes und der damit in Verbindung stehenden oder noch tretenden Anlagen das
Recht zur Expropriation verliehen.
Insbesondere ist der Verband befugt, gegen Entschädigung zu fordern:
1) die Abtretung des zu Bauzwecken erforderlichen Grund und Bodens,
sowie die Abtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz oder theil-
weise auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren Eigen-
twümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht auf Entschädigung für die
ihnen erwachsende Wirthsthaftserschwocnun) verzichten,
2) die Entnahme von Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen 2c.,
3) die Fortnahme von Bäumen und Sträuchern,
4) den zeitweisen Stillstand von Mühlen,
5) die Einräumung einer Servitut und die vorübergehende Benutzung von
Grundstücken.
Die Genossen des Verbandes haben den erforderlichen Grund und Boden
zur Regulirung der Entwässerungszüge soweit ohne Entschädigung abzutreten,
als der bisherige Nutzungswerth voraussichtlich durch die ihnen zu überweisende
Grasnutzung der Böschungen, die Uebereignung des etwa verlassenen Flußbettes
innerhalb rer Grenzen und die sonstigen durch die Meliorationsanlagen er-
wachsenden zufälligen Vortheile aufgewogen wird.
S. 11.
Das Expropriationsverfahren, welches erst dann eintritt, wenn eine güt-
liche Einigung zwischen den Interessenten nicht erreicht wird, leitet die Regierung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom
28. Februar 1843. Derselben steht danach auch die Entscheidung darüber zu,
welche Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind, vorbehaltlich des innerhalb einer
Präklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch
die Regierung, vortegutli des dem Provokaten blnerhald sechs Wochen nach
Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Revisionskolle-
gium für Landeskultursachen zu Berlin (50. 45. bis 51. des Gesetzes vom
8. Februar 1843.).
Wegen Auszahlung und Verwendung der Geldvergütigung für die der
Expropriation unterworfenen Grundstücke kommen die für den Cpausseebau der
betreffenden Provinz bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gn die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht auf-
gehalten und ist nötbegense s durch edminsstratie- Exekution zu erzwingen.
(Nr. 7467.)